OGH
RS0029775
14.10.1980
4Ob117/80; 9ObA70/91; 9ObA154/91; 9ObA106/98y; 9ObA80/98z; 9ObA166/00b; 9ObA153/03w; 9ObA63/05p; 8ObA61/14z; 8ObA75/16m
ABGB §1162b; KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1
Nach Artikel römisch zwanzig, Ziffer eins, des KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beziehungsweise Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden. Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche aus dem Lehrverhältnis zur Firma geltend zu machen; wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind.
TE OGH 1980-10-14 4 Ob 117/80
TE OGH 1991-05-29 9 ObA 70/91
Vgl auch; Beisatz: Der Kläger (Arbeitgeber) muss seine Ansprüche nach dem "Bekannterden" (RdW 1986/52 ua) insoweit konkretisieren, als er dem Beklagten die ungefähre Schadenssumme bekanntgibt oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalt macht, falls eine solche Bekanntgabe nicht möglich sein sollte. Denn der Arbeitnehmer muss ja für den Fall eines allfälligen Anerkenntnisses wissen, mit welcher Schadenssumme zu rechnen ist. (T1) Veröff: RdW 1991,332
TE OGH 1991-07-10 9 ObA 154/91
nur: Wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. (T2)
TE OGH 1998-05-20 9 ObA 106/98y
nur: Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche zur Firma geltend zu machen. (T3); nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe Pkt 6 Litera e, (T4)
TE OGH 1998-06-10 9 ObA 80/98z
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4. (T5)
TE OGH 2000-07-12 9 ObA 166/00b
nur T2; nur T3
TE OGH 2004-02-25 9 ObA 153/03w
nur T2
TE OGH 2005-06-29 9 ObA 63/05p
nur T2; Beisatz: Legt sich aber der (hier noch dazu rechtsanwaltlich vertretene) Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann. (T6)
TE OGH 2014-09-29 8 ObA 61/14z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2017-01-27 8 ObA 75/16m
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029775