OGH
RS0057125
08.10.1980
3Ob630/80; 1Ob1594/95; 8Ob21/06f; 5Ob237/07z; 8Ob61/18f
EheG §55 b1; EheG §55 Abs3 g
Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. Gespräche insbesondere über nur gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten wie etwa die Kindererziehung, können, auch wenn sie in der früheren und noch von beiden Gatten bewohnten Ehewohnung geführt werden, im allgemeinen nicht als Ausdruck ehelicher Wohngemeinschaft gewertet werden. Anders kann es sich allerdings dann verhalten, wenn diese Kontakte über das unumgängliche Mindestmaß hinaus zu einem regelmäßigen Gedankenaustausch führen.
TE OGH 1980-10-08 3 Ob 630/80
Veröff: ÖA 1983/17
TE OGH 1995-05-29 1 Ob 1594/95
nur: Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. (T1)
TE OGH 2006-02-23 8 Ob 21/06f
nur T1
TE OGH 2007-11-06 5 Ob 237/07z
TE OGH 2018-05-29 8 Ob 61/18f
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057125