Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057125

Entscheidungsdatum

08.10.1980

Geschäftszahl

3Ob630/80; 1Ob1594/95; 8Ob21/06f; 5Ob237/07z; 8Ob61/18f

Norm

EheG §55 b1; EheG §55 Abs3 g

Rechtssatz

Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. Gespräche insbesondere über nur gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten wie etwa die Kindererziehung, können, auch wenn sie in der früheren und noch von beiden Gatten bewohnten Ehewohnung geführt werden, im allgemeinen nicht als Ausdruck ehelicher Wohngemeinschaft gewertet werden. Anders kann es sich allerdings dann verhalten, wenn diese Kontakte über das unumgängliche Mindestmaß hinaus zu einem regelmäßigen Gedankenaustausch führen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-10-08 3 Ob 630/80

Veröff: ÖA 1983/17

TE OGH 1995-05-29 1 Ob 1594/95

nur: Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. (T1)

TE OGH 2006-02-23 8 Ob 21/06f

nur T1

TE OGH 2007-11-06 5 Ob 237/07z

TE OGH 2018-05-29 8 Ob 61/18f

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057125