Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.10.1980

Geschäftszahl

6Ob721/80

Norm

AußStrG §16 BIII2a;

Rechtssatz

Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, unter "demjenigen ..., dem ein Pflichtteil gebührt" in Paragraph 804, ABGB nicht jeden abstrakt Pflichtteilsberechtigten, sondern nur einen solchen zu verstehen, der eine auf das Pflichtteilsrecht gegründet konkrete Forderung in ihrer tatsächlichen Voraussetzungen klarzustellen, vorzubereiten und letztlich geltend zu machen trachtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/10/01 6 Ob 721/80

Rechtssatznummer

RS0086173