OGH
01.10.1980
6Ob721/80
AußStrG §16 BIII2a;
Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, unter "demjenigen ..., dem ein Pflichtteil gebührt" in Paragraph 804, ABGB nicht jeden abstrakt Pflichtteilsberechtigten, sondern nur einen solchen zu verstehen, der eine auf das Pflichtteilsrecht gegründet konkrete Forderung in ihrer tatsächlichen Voraussetzungen klarzustellen, vorzubereiten und letztlich geltend zu machen trachtet.
TE OGH 1980/10/01 6 Ob 721/80
RS0086173