Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0073129

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Geschäftszahl

8Ob81/80; 8Ob257/81; 2Ob5/24k

Norm

StVO §2 Abs1 Z1

StVO §2 Abs1 Z2

StVO §2 Abs1 Z14

StVO §8 Abs5

StVO §76 Abs3 römisch drei

Rechtssatz

Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht vergleiche ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, StVO überqueren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-09-18 8 Ob 81/80

TE OGH 1982-04-15 8 Ob 257/81

nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht. (T1) Veröff: ZVR 1983/208 S 265

TE OGH 2024-05-28 2 Ob 5/24k

vgl; nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist als Teil der Straße anzusehen. (T2)

Beisatz: Parallel geführte Straßenbahnschienen und Fahrstreifen sind Teil derselben Straße. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073129