OGH
RS0073129
28.05.2024
8Ob81/80; 8Ob257/81; 2Ob5/24k
StVO §2 Abs1 Z1
StVO §2 Abs1 Z2
StVO §2 Abs1 Z14
StVO §8 Abs5
StVO §76 Abs3 römisch drei
Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht vergleiche ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, StVO überqueren.
TE OGH 1980-09-18 8 Ob 81/80
TE OGH 1982-04-15 8 Ob 257/81
nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht. (T1) Veröff: ZVR 1983/208 S 265
TE OGH 2024-05-28 2 Ob 5/24k
vgl; nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist als Teil der Straße anzusehen. (T2)
Beisatz: Parallel geführte Straßenbahnschienen und Fahrstreifen sind Teil derselben Straße. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073129