OGH
RS0039172
17.09.1980
6Ob632/80; 5Ob46/81; 1Ob830/82; 7Ob652/85; 7Ob541/87; 2Ob628/87; 7Ob4/90; 1Ob622/90; 10ObS194/91; 3Ob50/97t; 1Ob290/97x; 7Ob320/03i; 10Ob103/05b; 7Ob158/06w; 1Ob25/09x; 7Ob120/12s; 9ObA3/16f; 2Ob103/15h; 7Ob75/16d
ZPO §228 H2; ZPO §405 DIIIa3
Ist die Feststellung eines Umstandes begrifflich und rechtlich notwendig durch die Leistungsklage im vollen Umfang umfasst, so kann ein Feststellungsurteil gefällt werden, da kein "aliud" sondern ein "minus" vorliegt.
TE OGH 1980-09-17 6 Ob 632/80
TE OGH 1981-12-01 5 Ob 46/81
Vgl; Beisatz: Ein Leistungsbegehren beinhaltet regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrunde liegenden Leistungspflicht. (T1)
Veröff: SZ 54/180
TE OGH 1983-03-09 1 Ob 830/82
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1985-11-21 7 Ob 652/85
Auch; Veröff: SZ 58/185 = RdW 1986,146 = JBl 1986,323
TE OGH 1987-05-14 7 Ob 541/87
Beis wie T1; Veröff: SZ 60/91
TE OGH 1988-10-25 2 Ob 628/87
Beis wie T1
TE OGH 1990-03-08 7 Ob 4/90
Veröff: VersRdSch 1990,309 = RdW 1991,110
TE OGH 1990-10-24 1 Ob 622/90
Auch; Beisatz: Ein positives, aber kein negatives Feststellungsurteil. (T2)
TE OGH 1991-10-08 10 ObS 194/91
Veröff: SZ 64/136 = SSV-NF 5/101
TE OGH 1997-05-21 3 Ob 50/97t
Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 1998-02-24 1 Ob 290/97x
Auch; Beisatz: Wenn der Kläger an der Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Trifft das zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich noch aufschiebend bedingten - Leistungspflicht enthalten. (T3)
TE OGH 2004-03-31 7 Ob 320/03i
TE OGH 2006-02-17 10 Ob 103/05b
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten. (T4)
TE OGH 2006-09-27 7 Ob 158/06w
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird. (T5)
Beisatz: Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt. (T6)
TE OGH 2009-09-08 1 Ob 25/09x
Auch; Beisatz: Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein positives Feststellungsurteil erlassen werden, weil damit dem Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde. (T7)
TE OGH 2012-12-19 7 Ob 120/12s
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
TE OGH 2016-05-25 2 Ob 103/15h
Auch
TE OGH 2016-05-25 7 Ob 75/16d
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039172