Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0036150

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

1Ob643/80; 4Ob183/25b

Norm

ZPO §62 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, ZPO betrifft nicht den Fall, daß der Prozeßkostenaufwand selbst bei gleicher Dauer des Rechtsstreites schon dadurch steigt, daß der Kläger der ursprünglich nur einen Teil des von ihm behaupteten Anspruches geltend machte, nach rechtzeitigem Erlag der ursprünglich festgesetzten Sicherheitssumme das Begehren auf den ganzen Betrag der von ihm behaupteten Forderung erweitert. Das Gesetz will einem solchen Kläger auch gewiß nicht die Möglichkeit bieten, auf diese Weise einen Teil des Prozeßkostenrisikos endgültig auf den Beklagten überwälzen zu können; bei Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, ZPO ist jedoch selbst bei erfolgloser Exekution in das Vermögen des Klägers auf die erhöhte Sicherheitsleistung das Verfahren in der Hauptsache fortzuführen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-09-10 1 Ob 643/80

Veröff: JBl 1981,382

TE OGH 2026-01-28 4 Ob 183/25b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036150