OGH
09.07.1980
1Ob653/80; 1Ob576/91; 9ObA203/00v; 7Ob291/00w; 8ObA193/02v
ZPO §397a;
ZPO §398;
ZPO §514 Abs1 A;
ZPO §522;
Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (Paragraph 398, ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de Paragraph 397, a Absatz 3, letzter Satz ZPO steht dem nicht entgegen.
TE OGH 1980/07/09 1 Ob 653/80
Veröff: RZ 1981/51 S 203
TE OGH 1991/09/18 1 Ob 576/91
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bekämpfung eines einem unzulässigen Widerspruch stattgebenden Beschlusses des Erstgerichtes, mit dem das "Versäumungsurteil" aufgehoben wird. (T1)
TE OGH 2000/09/06 9 ObA 203/00v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags auf Zurückweisung des Widerspruchs wegen Verspätung. (T2)
TE OGH 2001/02/14 7 Ob 291/00w
Ähnlich; Beis wie T1
TE OGH 2003/03/20 8 ObA 193/02v
Beis wie T1
RS0040885