Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.1980

Geschäftszahl

1Ob653/80; 1Ob576/91; 9ObA203/00v; 7Ob291/00w; 8ObA193/02v

Norm

ZPO §397a;

ZPO §398;

ZPO §514 Abs1 A;

ZPO §522;

Rechtssatz

Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (Paragraph 398, ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de Paragraph 397, a Absatz 3, letzter Satz ZPO steht dem nicht entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/07/09 1 Ob 653/80

Veröff: RZ 1981/51 S 203

TE OGH 1991/09/18 1 Ob 576/91

Ähnlich; Beisatz: Hier: Bekämpfung eines einem unzulässigen Widerspruch stattgebenden Beschlusses des Erstgerichtes, mit dem das "Versäumungsurteil" aufgehoben wird. (T1)

TE OGH 2000/09/06 9 ObA 203/00v

Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags auf Zurückweisung des Widerspruchs wegen Verspätung. (T2)

TE OGH 2001/02/14 7 Ob 291/00w

Ähnlich; Beis wie T1

TE OGH 2003/03/20 8 ObA 193/02v

Beis wie T1

Rechtssatznummer

RS0040885