Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057349

Entscheidungsdatum

09.07.1980

Geschäftszahl

1Ob511/80; 5Ob644/81; 7Ob546/82; 6Ob639/85; 8Ob586/85; 7Ob659/86; 6Ob677/87; 6Ob648/88; 6Ob506/95; 3Ob1/99i; 2Ob105/06i; 2Ob98/07m; 3Ob148/08y; 1Ob177/09z; 1Ob234/14i; 1Ob139/15w; 1Ob248/15z; 1Ob44/18d; 5Ob229/18i; 1Ob130/20d

Norm

EheG §81

Rechtssatz

Der Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn auch während aufrechter Ehe angesammelt hat, scheiden aus der Aufteilung aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-07-09 1 Ob 511/80

TE OGH 1981-09-15 5 Ob 644/81

TE OGH 1982-04-29 7 Ob 546/82

TE OGH 1985-09-26 6 Ob 639/85

nur: Der Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. (T1)

Beisatz: Eheliche Ersparnisse, die während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und zu welchen auch der andere Ehegatte seinen Beitrag geleistet hat, die aber auch in der Zeit danach eine ohne Zutun des Ehepartners, in dessen Besitz sie geblieben waren, eingetretene Wertsteigerung erfahren haben, unterliegen der Aufteilung. (T2)

TE OGH 1985-10-24 8 Ob 586/85

nur T1

TE OGH 1986-10-23 7 Ob 659/86

Beisatz: Erwerb auch durch Konsumverzicht. (T3)

TE OGH 1987-10-08 6 Ob 677/87

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wertsteigerungen sind auch beim in die Aufteilung einbezogenen Fehlenden in gleicher Weise zu berücksichtigen. (T4)

TE OGH 1988-09-06 6 Ob 648/88

Auch; Beisatz: Während der Ehe angefallene Abfertigung unterliegt der Aufteilung, auch wenn sie für teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt wurde. (T5)

TE OGH 1995-04-20 6 Ob 506/95

nur T1

TE OGH 2000-08-23 3 Ob 1/99i

Auch; Beis wie T5 nur: Während der Ehe angefallene Abfertigung unterliegt der Aufteilung. (T6)

TE OGH 2006-11-09 2 Ob 105/06i

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2007-06-28 2 Ob 98/07m

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2008-09-03 3 Ob 148/08y

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vor der Eheschließung erzielter Lotteriegewinn. (T7)

TE OGH 2009-10-13 1 Ob 177/09z

Vgl auch

TE OGH 2014-12-23 1 Ob 234/14i

Auch; nur T1

TE OGH 2015-08-27 1 Ob 139/15w

Vgl; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T8)

TE OGH 2016-01-28 1 Ob 248/15z

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d

nur T1

TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i

Vgl

TE OGH 2020-07-22 1 Ob 130/20d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057349