Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0065229

Entscheidungsdatum

08.07.1980

Geschäftszahl

5Ob570/80; 8Ob9/81; 7Ob515/82; 7Ob785/82; 1Ob750/83; 5Ob509/92; 8Ob199/00y; 9Ob64/01d; 3Ob112/04y; 3Ob11/07z; 5Ob113/09t; 2Ob1/12d

Norm

KSchG allg; KSchG §1

Rechtssatz

Der sachliche Geltungsbereich des KSchG im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff und Verbraucherbegriff wurde auf objektive einigermaßen genau zu beschreibende und festzustellende Umstände abgestellt, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-07-08 5 Ob 570/80

Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268

TE OGH 1981-04-09 8 Ob 9/81

Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro)

TE OGH 1982-10-21 7 Ob 515/82

Veröff: SZ 55/157

TE OGH 1982-12-16 7 Ob 785/82

TE OGH 1983-11-09 1 Ob 750/83

Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393

TE OGH 1992-03-10 5 Ob 509/92

Vgl auch; Veröff: SZ 65/37

TE OGH 2000-09-07 8 Ob 199/00y

Vgl auch

TE OGH 2001-05-23 9 Ob 64/01d

TE OGH 2005-02-16 3 Ob 112/04y

Vgl auch; Beisatz: Durch das KSchG soll der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. Maßgeblich ist somit die abstrakt-generelle Beurteilung der Situation, also die typischerweise verbundene Verbrauchergefährdung. (T1)

TE OGH 2007-02-22 3 Ob 11/07z

Vgl; Beisatz: Der Schutzzweck des KSchG besteht nur darin, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher typischerweise angenommene Ungleichgewichtslage zugunsten des Verbrauchers zu entschärfen. (T2); Beisatz: Hier: Die allfällige Verbrauchereigenschaft des Bürgen und Zahlers für das zwischen zwei Unternehmern abgeschlossene Darlehensgeschäft führt keineswegs dazu, auch dieses Rechtsgeschäft als Verbrauchergeschäft qualifizieren zu können. (T3)

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t

Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T4); Bem: Hier: Unternehmer iSd Paragraph eins, UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd Paragraph 343, UGB. (T5)

TE OGH 2012-06-28 2 Ob 1/12d

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Durch das KSchG soll der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. (T6)

Veröff: SZ 2012/66