Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.07.1980

Geschäftszahl

5Ob570/80; 6Ob677/85; 8Ob40/06z; 7Ob303/06v

Norm

ABGB §1438 D;

KSchG §6 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch Paragraph 6, Absatz eins, KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/07/08 5 Ob 570/80

Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268

TE OGH 1987/07/09 6 Ob 677/85

Auch; nur: Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. (T1)

TE OGH 2006/03/30 8 Ob 40/06z

Vgl auch

TE OGH 2007/01/31 7 Ob 303/06v

Vgl; nur: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch Paragraph 6, Absatz eins, KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein. (T2); Beisatz: Hier: Die Gegenforderungen gründen sich auf eine Vertragsverletzung des Vermieters (ein Unternehmer, bei dem die Vermietung zum Betrieb des Unterehmers gehört), nämlich auf die (teilweise) Unbrauchbarkeit des Mietobjektes und sind daher im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG konnex. (T3)

Rechtssatznummer

RS0033891