Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030848

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

4Ob79/80; 4Ob115/81; 4Ob141/81; 4Ob335/82; 4Ob80/84 (4Ob81/84); 14ObA80/87; 14ObA86/87; 9ObA176/92; 3Ob15/96; 8ObA293/99t; 6Ob37/01m; 6Ob339/00x; 10Ob54/03v; 6Ob237/04b; 8ObA69/05p; 7Ob207/06a; 8ObA21/11p; 3Ob155/16i; 2Ob143/17v; 8ObA54/20d; 9ObA50/23b

Norm

ABGB §891

ABGB §1358

BAO §6

BAO §7

EStG 1972 §82

EStG 1988 §82

KO §30

KO §31

Rechtssatz

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 891, ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem Paragraph 82, Absatz eins, EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im Paragraph 82, Absatz eins, EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-07-01 4 Ob 79/80

Veröff: Arb 9884

TE OGH 1981-11-17 4 Ob 115/81

nur: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 891, ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem Paragraph 82, Absatz eins, EStG haftet. (T1) Veröff: SZ 54/169 = EvBl 1982/75 S 264 = JBl 1982,439

TE OGH 1982-02-16 4 Ob 141/81

nur T1; Veröff: DRdA 1985,37 (Burgstaller) = Arb 10091

TE OGH 1982-06-29 4 Ob 335/82

Beisatz: Hier: Gesamtschuldnerische Haftung des Lizenznehmers und des Lizenzgebers. (T2) Veröff: ÖBl 1983,68

TE OGH 1985-06-25 4 Ob 80/84

nur T1; Veröff: RZ 1986/29 S 90

TE OGH 1987-06-17 14 ObA 80/87

nur T1; Veröff: RdW 1988,19 = WBl 1987,340

TE OGH 1987-07-01 14 ObA 86/87

nur T1; Beisatz: Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. (T3) Veröff: SZ 60/136 = Arb 10639

TE OGH 1992-09-02 9 ObA 176/92

nur T1; Beisatz: Die Zahlung einer vom Abgabepflichtigen tatsächlich geschuldeten Steuer durch den für sie Haftenden kann nicht als rechtswidrige Schadenszufügung beurteilt werden; Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können aber im Rahmen der gemäß Paragraph 257, BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz geltend gemacht werden; es liegt daher keine schikanöse Rechtsausübung vor. (T4) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5)

TE OGH 1997-07-09 3 Ob 15/96

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/132

TE OGH 2000-03-09 8 ObA 293/99t

Auch

TE OGH 2001-04-26 6 Ob 37/01m

Teilweise abweichend; nur: Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem Paragraph 82, Absatz eins, EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im Paragraph 82, Absatz eins, EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern. (T6) Beisatz: Ein auf den Haftungstatbestand des Paragraph 82, EStG 1988 gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt. (T7)

TE OGH 2001-06-06 6 Ob 339/00x

Vgl aber; nur T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 74/101

TE OGH 2004-04-27 10 Ob 54/03v

Auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtbarkeit von Abgabenzahlungen nach Paragraphen 30,, 31 KO hängt unter anderem davon ab, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. Dies ist aber hier nicht der Fall; die Arbeitgeberin hat durch die Abfuhr der Lohnsteuer materiell und formell fremde Schulden bezahlt. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es dadurch - hinsichtlich der Anfechtbarkeit - zu einer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht leicht erklärbaren Aufspaltung der vom Arbeitgeber an die Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen kommt, abhängig davon, wem nach den gesetzlichen Vorgaben die Stellung des Steuerschuldners zufällt und ob - im Falle der Nichtabfuhr der Lohnsteuer - bereits ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies sind allerdings Konsequenzen der gesetzlichen Konstruktion der Lohnsteuerabfuhr als besonderer Einhebungsform der Einkommensteuer. (T8)

TE OGH 2005-04-21 6 Ob 237/04b

Ähnlich; Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T9); Beisatz: Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. (T10)

TE OGH 2006-07-13 8 ObA 69/05p

Auch; nur: Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber seine fremde Schuld. (T11)

TE OGH 2006-09-27 7 Ob 207/06a

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Fortführung der Entscheidung 6 Ob 237/04b. (T12)

TE OGH 2011-04-26 8 ObA 21/11p

Auch; nur: Mit der Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, für die er nach Paragraph 82, Absatz eins, EStG persönlich haftet. (T13)

TE OGH 2016-10-18 3 Ob 155/16i

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2018-10-30 2 Ob 143/17v

Auch; nur T13; Veröff: SZ 2018/86

TE OGH 2020-08-25 8 ObA 54/20d

nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b

Beisatz: Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalten (Paragraph 78, EStG) und zur Abfuhr (Paragraph 79, EStG) der Lohnsteuer verpflichtet. Mit der Abfuhr der Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber sohin eine fremde Schuld, nämlich jene des Arbeitnehmers. (T14)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030848