OGH
RS0030848
26.06.2024
4Ob79/80; 4Ob115/81; 4Ob141/81; 4Ob335/82; 4Ob80/84 (4Ob81/84); 14ObA80/87; 14ObA86/87; 9ObA176/92; 3Ob15/96; 8ObA293/99t; 6Ob37/01m; 6Ob339/00x; 10Ob54/03v; 6Ob237/04b; 8ObA69/05p; 7Ob207/06a; 8ObA21/11p; 3Ob155/16i; 2Ob143/17v; 8ObA54/20d; 9ObA50/23b
ABGB §891
ABGB §1358
BAO §6
BAO §7
EStG 1972 §82
EStG 1988 §82
KO §30
KO §31
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 891, ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem Paragraph 82, Absatz eins, EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im Paragraph 82, Absatz eins, EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern.
TE OGH 1980-07-01 4 Ob 79/80
Veröff: Arb 9884
TE OGH 1981-11-17 4 Ob 115/81
nur: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 891, ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem Paragraph 82, Absatz eins, EStG haftet. (T1) Veröff: SZ 54/169 = EvBl 1982/75 S 264 = JBl 1982,439
TE OGH 1982-02-16 4 Ob 141/81
nur T1; Veröff: DRdA 1985,37 (Burgstaller) = Arb 10091
TE OGH 1982-06-29 4 Ob 335/82
Beisatz: Hier: Gesamtschuldnerische Haftung des Lizenznehmers und des Lizenzgebers. (T2) Veröff: ÖBl 1983,68
TE OGH 1985-06-25 4 Ob 80/84
nur T1; Veröff: RZ 1986/29 S 90
TE OGH 1987-06-17 14 ObA 80/87
nur T1; Veröff: RdW 1988,19 = WBl 1987,340
TE OGH 1987-07-01 14 ObA 86/87
nur T1; Beisatz: Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. (T3) Veröff: SZ 60/136 = Arb 10639
TE OGH 1992-09-02 9 ObA 176/92
nur T1; Beisatz: Die Zahlung einer vom Abgabepflichtigen tatsächlich geschuldeten Steuer durch den für sie Haftenden kann nicht als rechtswidrige Schadenszufügung beurteilt werden; Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können aber im Rahmen der gemäß Paragraph 257, BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz geltend gemacht werden; es liegt daher keine schikanöse Rechtsausübung vor. (T4) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5)
TE OGH 1997-07-09 3 Ob 15/96
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/132
TE OGH 2000-03-09 8 ObA 293/99t
Auch
TE OGH 2001-04-26 6 Ob 37/01m
Teilweise abweichend; nur: Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem Paragraph 82, Absatz eins, EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im Paragraph 82, Absatz eins, EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern. (T6) Beisatz: Ein auf den Haftungstatbestand des Paragraph 82, EStG 1988 gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt. (T7)
TE OGH 2001-06-06 6 Ob 339/00x
Vgl aber; nur T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 74/101
TE OGH 2004-04-27 10 Ob 54/03v
Auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtbarkeit von Abgabenzahlungen nach Paragraphen 30,, 31 KO hängt unter anderem davon ab, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. Dies ist aber hier nicht der Fall; die Arbeitgeberin hat durch die Abfuhr der Lohnsteuer materiell und formell fremde Schulden bezahlt. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es dadurch - hinsichtlich der Anfechtbarkeit - zu einer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht leicht erklärbaren Aufspaltung der vom Arbeitgeber an die Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen kommt, abhängig davon, wem nach den gesetzlichen Vorgaben die Stellung des Steuerschuldners zufällt und ob - im Falle der Nichtabfuhr der Lohnsteuer - bereits ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies sind allerdings Konsequenzen der gesetzlichen Konstruktion der Lohnsteuerabfuhr als besonderer Einhebungsform der Einkommensteuer. (T8)
TE OGH 2005-04-21 6 Ob 237/04b
Ähnlich; Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T9); Beisatz: Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. (T10)
TE OGH 2006-07-13 8 ObA 69/05p
Auch; nur: Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber seine fremde Schuld. (T11)
TE OGH 2006-09-27 7 Ob 207/06a
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Fortführung der Entscheidung 6 Ob 237/04b. (T12)
TE OGH 2011-04-26 8 ObA 21/11p
Auch; nur: Mit der Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, für die er nach Paragraph 82, Absatz eins, EStG persönlich haftet. (T13)
TE OGH 2016-10-18 3 Ob 155/16i
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2018-10-30 2 Ob 143/17v
Auch; nur T13; Veröff: SZ 2018/86
TE OGH 2020-08-25 8 ObA 54/20d
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b
Beisatz: Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalten (Paragraph 78, EStG) und zur Abfuhr (Paragraph 79, EStG) der Lohnsteuer verpflichtet. Mit der Abfuhr der Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber sohin eine fremde Schuld, nämlich jene des Arbeitnehmers. (T14)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030848