Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021428

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Geschäftszahl

4Ob76/80; 4Ob138/81; 4Ob1/82; 4Ob61/81; 4Ob3/82; 8Ob517/82; 9ObA58/87; 9ObA45/87; 9ObA27/98f; 8ObA23/05y; 8ObA87/06m; 9ObA143/06d; 9ObA80/17f; 6Ob128/17t; 8ObA26/22i; 9ObA77/22x; 9ObA133/22g; 8ObA58/23x

Norm

ABGB §1155

Rechtssatz

Für den Entgeltanspruch des Dienstnehmers nach Paragraph 1155, ABGB ist allein entscheidend, ob er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers lagen, daran verhindert worden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-07-01 4 Ob 76/80

TE OGH 1982-01-19 4 Ob 138/81

Veröff: DRdA 1983,263 (Apathy)

TE OGH 1982-01-19 4 Ob 1/82

Veröff: DRdA 1983,363 (Kerschner)

TE OGH 1982-05-18 4 Ob 61/81

Beisatz: Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist auf solche Arbeitsunterbrechungen beschränkt, die unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles eindeutig der Einflußsphäre des Arbeitgebers zurechenbar sind. (T1)

Veröff: ZAS 1983,66 (mit Kommentar von Schnorr) = Arb 10137

TE OGH 1982-12-14 4 Ob 3/82

Beisatz: Darauf, ob den Dienstgeber an der Verhinderung der Dienstleistung ein Verschulden trifft, kommt es bei Ansprüchen nach Paragraph 1155, ABGB nicht an. (T2)

Veröff: Arb 10199

TE OGH 1983-07-07 8 Ob 517/82

Beisatz: Gilt auch für Werkvertrag. (T3)

TE OGH 1987-09-02 9 ObA 58/87

Beisatz: Hier: Infolge Bauarbeiten 1 1/2 Jahre lange Hinderung Teile eines Innenhofes zu reinigen. (T4)

Veröff: DRdA 1989,119 (Beck - Managetta) = WoBl 1988,49 = WBl 1988,56

TE OGH 1987-09-30 9 ObA 45/87

Veröff: SZ 60/192 = GesRZ 1988,226

TE OGH 1998-04-01 9 ObA 27/98f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Stilllegung des Betriebes und die dadurch bewirkte Hinderung des Arbeitnehmers, seine gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen, stellt einen in die Arbeitgebersphäre fallenden, iS Paragraph 1155, ABGB zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtenden Umstand dar. (T5)

Veröff: SZ 71/64

TE OGH 2005-12-19 8 ObA 23/05y

Auch; Beisatz: Bei streikbedingter Unmöglichkeit der Beschäftigung ist die Arbeitsbereitschaft des Dienstnehmers streng zu prüfen. Der den Entgeltanspruch erhebende Arbeitnehmer hat seine Leistungsbereitschaft zu behaupten und zu beweisen. (T6)

Veröff: SZ 2005/187

TE OGH 2006-12-18 8 ObA 87/06m

Vgl aber; Beisatz: Paragraph 1155, ABGB umfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen (etwa Absatzrückgänge; aber auch wirtschaftliche Umsatzrückgänge infolge einer bekannt gewordenen Absicht der zukünftigen Betriebsstilllegung). (T7)

Beisatz: Im vorliegenden Fall erbrachte der Kläger die Dienstleistung im zeitlich bedungenen Umfang. Lediglich die vereinbarte Erfolgsbeteiligung blieb hinter den Erwartungen des Klägers zurück, weil das Bekanntwerden der Rückzugsabsicht der Beklagten aus dem österreichischen Markt zu Umsatzeinbußen führte. (T8)

TE OGH 2007-03-28 9 ObA 143/06d

Beisatz: Die Leistungsbereitschaft ist nicht nur eine Frage des Wollens, sondern auch des Könnens. Kann der Dienstnehmer die Dienstpflicht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (zB mangelnde Dienstfähigkeit), nicht erfüllen, dann wird er nicht durch Umstände, die auf Dienstgeberseite liegen, am Dienst gehindert. (T9)

Veröff: SZ 2007/49

TE OGH 2017-09-27 9 ObA 80/17f

Beis wie T9

TE OGH 2018-03-28 6 Ob 128/17t

Vgl auch

TE OGH 2022-05-25 8 ObA 26/22i

Vgl; Beisatz: Hier: Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, waren auf Seiten des Dienstgebers liegende Umstände iSd Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB (Paragraph 1155, Absatz 3, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020,). (T10)

TE OGH 2022-11-24 9 ObA 77/22x

Beis wie T10; Beisatz: Es handelt sich um einen Erfüllungs- und keinen Schadenersatzanspruch. (T11)

Beisatz: Nach wirksamer Beendigung des Arbeitsvertrags ist Paragraph 1155, ABGB nicht mehr anwendbar. (T12)

TE OGH 2023-09-27 9 ObA 133/22g

Beisatz: Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB ist beim Sonderfall der COVID-19-Pandemie auch außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des Paragraph 1155, Absatz 3, ABGB zu bejahen. (T13)

TE OGH 2024-02-15 8 ObA 58/23x

vgl; Beisatz: Paragraph 1155, ABGB ist dispositiv und kann daher von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. (T14)

Beisatz: Eine Änderung des Paragraph 1155, ABGB zu Lasten des Arbeitnehmers ist jedoch an Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu messen. Die Grenze der Abdingbarkeit stellt somit die Sittenwidrigkeit dar. (T15)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021428