Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.1980

Geschäftszahl

7Ob38/80; 7Ob301/06z

Norm

VersVG §61;

Rechtssatz

Verabsäumt jemand in mehrfacher Hinsicht die der Abwehr einer Brandgefahr dienenden selbstverständlichen Vorsichtsmaßnahmen, so ist seine Handlungsweise im allgemeinen als grob fahrlässig zu bewerten (Spirituskocher).

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/06/26 7 Ob 38/80

TE OGH 2007/01/17 7 Ob 301/06z

Auch; Beisatz: Das (regelmäßige!) Entsorgen von Aschenbecherinhalten samt sonstigen Abfällen im Gastronomiebetrieb in einen im Schankbereich stehenden und mit einem Plastikmüllsack ausgekleideten Plastikmistkübel ohne Deckel ist grob fahrlässig. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 61, VersVG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, ABS 1994. (T2)

Rechtssatznummer

RS0080458