Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Geschäftszahl

6Ob535/80

Norm

AußStrG §229 ff;

Rechtssatz

Da eine dem Paragraph 490, ZPO entsprechende Bestimmung im Außerstreitverfahren fehlt, ist ein Antrag an das Rekursgericht, auszusprechen, daß der Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich eines Teilbetrages von S 32.000,--, zur Exekution geeignet sei, nicht abzuweisen, sondern so wie andere Anträge auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu behandeln, also gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das hiefür zuständige Erstgericht zur Erledigung zu überweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/06/18 6 Ob 535/80

Veröff: JBl 1981,429

Rechtssatznummer

RS0008580