Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0033436

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Geschäftszahl

3Ob94/79; 3Ob132/80; 3Ob292/05w; 4Ob20/09h; 4Ob16/17g; 2Ob48/16x

Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-06-18 3 Ob 94/79

TE OGH 1981-01-28 3 Ob 132/80

Auch

TE OGH 2006-03-29 3 Ob 292/05w

Veröff: SZ 2006/44

TE OGH 2009-03-24 4 Ob 20/09h

Auch

TE OGH 2017-02-21 4 Ob 16/17g

Auch; Beisatz: Liegt keine Widmung vor, ist die Zahlung nicht starr nach Köpfen oder nach Billigkeit, sondern in Relation zu den festzustellenden Unterhaltsansprüchen der Kinder zu setzen. (T1)

TE OGH 2017-03-28 2 Ob 48/16x

Vgl auch; Beisatz: Leistet ein Schuldner mehrerer Gläubiger an einen gemeinsamen Empfänger, so ist Paragraph 1416, ABGB nicht anwendbar. In diesem Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. Die im Einzelfall gebotene Auslegung der Widmungserklärung erfolgt nach den allgemeinen Regeln der Paragraphen 914, f ABGB. (T2); Veröff: SZ 2017/37

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033436