OGH
RS0033436
18.06.1980
3Ob94/79; 3Ob132/80; 3Ob292/05w; 4Ob20/09h; 4Ob16/17g; 2Ob48/16x
ABGB §1416
Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.
TE OGH 1980-06-18 3 Ob 94/79
TE OGH 1981-01-28 3 Ob 132/80
Auch
TE OGH 2006-03-29 3 Ob 292/05w
Veröff: SZ 2006/44
TE OGH 2009-03-24 4 Ob 20/09h
Auch
TE OGH 2017-02-21 4 Ob 16/17g
Auch; Beisatz: Liegt keine Widmung vor, ist die Zahlung nicht starr nach Köpfen oder nach Billigkeit, sondern in Relation zu den festzustellenden Unterhaltsansprüchen der Kinder zu setzen. (T1)
TE OGH 2017-03-28 2 Ob 48/16x
Vgl auch; Beisatz: Leistet ein Schuldner mehrerer Gläubiger an einen gemeinsamen Empfänger, so ist Paragraph 1416, ABGB nicht anwendbar. In diesem Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. Die im Einzelfall gebotene Auslegung der Widmungserklärung erfolgt nach den allgemeinen Regeln der Paragraphen 914, f ABGB. (T2); Veröff: SZ 2017/37
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033436