OGH
03.06.1980
4Ob334/80; 4Ob65/98g; 4Ob305/98a; 3Ob164/03v; 4Ob167/05w
UWG §9 C3a;
Kann der Geschäftsverkehr auf Grund der nahen wirtschaftlichen Zusammenhänge zweier Waren auf ihre gemeinsame Herkunft schließen, ist Warengleichartigkeit gegeben. Als Kriterien der Warengleichartigkeit kommen insbesondere in Betracht: ähnliche Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Ware, Übereinstimmung von Herstellungsart oder Ort und ähnlicher Verwendungszweck. Auf ist eine Gleichartigkeit dann anzunehmen, wenn die eine von ihnen nur eine Art der in der anderen verkörperten Gattung ist oder wenn eine Warengattung nur Bestandteile der anderen umfaßt.
TE OGH 1980/06/03 4 Ob 334/80
Beisatz: Hier: Ikea - Ikera-Fliesen (T1) Veröff: ÖBl 1980,132
TE OGH 1998/03/17 4 Ob 65/98g
Auch; nur: Als Kriterien der Warengleichartigkeit kommen insbesondere in Betracht: ähnliche Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Ware, Übereinstimmung von Herstellungsart oder Ort und ähnlicher Verwendungszweck. (T2); Beisatz: Die Voraussetzungen müssen nur alternativ vorliegen; maßgebend ist die Verkehrsauffassung. (T3)
TE OGH 1999/02/04 4 Ob 305/98a
Auch; nur T2
TE OGH 2003/10/22 3 Ob 164/03v
nur T2; Beis wie T3
TE OGH 2005/11/08 4 Ob 167/05w
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen, wenn das Publikum nicht glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. (T4)
RS0079078