Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0067457

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

1Ob575/80; 8Ob539/82; 7Ob300/98p; 10Ob62/11g; 5Ob183/25k

Norm

MG §1 Abs3 Z1 C

Rechtssatz

Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erlöse einer Gemeinde aus dem Verkauf eines privatwirtschaftlichen Unternehmens und Mittel, die zur Förderung des Fremdenverkehrs oder zur finanziellen Sanierung einer Gemeinde aus anderen als Beförderungsmittel aufgewendet wurden, fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-05-27 1 Ob 575/80

TE OGH 1983-09-08 8 Ob 539/82

Auch; nur: Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. (T1); Beisatz: Bei den Mittel zur Förderung der Finanzierung von Entwicklungsinvestitionen und Erneuerungsinvestitionen handelt es sich um keine Wohnbauförderungsmittel. (T2)

TE OGH 1999-07-14 7 Ob 300/98p

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (Paragraphen eins und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)

TE OGH 2012-06-05 10 Ob 62/11g

Vgl

TE OGH 2026-03-12 5 Ob 183/25k

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067457