Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.1980

Geschäftszahl

13Os179/79; 12Os19/81; 10Os189/83; 9Os18/84; 13Os70/84; 13Os136/87

Norm

StGB §146 C1;

StGB §146 D;

Rechtssatz

Verbindlichkeiten bewirken dann, wenn sie bei einer ökonomischen Betrachtungsweise nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Verpflichteten eine echte Einbuße an wirtschaftlichem Wert darstellen, genauso den Eintritt eines Schadens an seinem Vermögen wie eine Verminderung seiner Aktiven. Daher ist schon die Ausfolgung eines potenten (Zahlungswechsels) Wechsels, die im Hinblick auf dessen Funktion als Zahlungsmittel im Wirtschaftsverkehr unmittelbar zur "stoffgleichen" Bereicherung des Übernehmers führt, und nicht erst die Einlösung eines solchen Akzepts jene Hingabe eines wirtschaftlichen Werts, die bei ökonomischer Betrachtung das Vermögenspotential des Übergebers mindert und ihm damit an der Substanz seines Vermögens schädigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/05/22 13 Os 179/79

Veröff: SSt 51/24 = EvBl 1981/7 S 19 = JBl 1980,663

TE OGH 1981/03/19 12 Os 19/81

nur: Verbindlichkeiten bewirken dann, wenn sie bei einer ökonomischen Betrachtungsweise nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Verpflichteten eine echte Einbuße an wirtschaftlichem Wert darstellen, genauso den Eintritt eines Schadens an seinem Vermögen wie eine Verminderung seiner Aktiven. (T1)

TE OGH 1984/10/10 10 Os 189/83

Vgl auch

TE OGH 1984/03/20 9 Os 18/84

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu (gedeckten) Inhaberschecks. (T2) Veröff: SSt 55/10 = EvBl 1984/162 S 665 = JBl 1985,116 = RZ 1984/90 S 259

TE OGH 1984/05/23 13 Os 70/84

Vgl auch

TE OGH 1988/01/28 13 Os 136/87

nur: Daher ist schon die Ausfolgung eines potenten (Zahlungswechsels) Wechsels, die im Hinblick auf dessen Funktion als Zahlungsmittel im Wirtschaftsverkehr unmittelbar zur "stoffgleichen" Bereicherung des Übernehmers führt, und nicht erst die Einlösung eines solchen Akzepts jene Hingabe eines wirtschaftlichen Werts, die bei ökonomischer Betrachtung das Vermögenspotential des Übergebers mindert und ihm damit an der Substanz seines Vermögens schädigt. (T3) Beisatz: Schadenseintritt bereits mit der Ausfolgung des Akzepts, sodaß der Betrug schon mit der Begebung vollendet ist. (T4)

Rechtssatznummer

RS0094317