Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0043308

Entscheidungsdatum

23.07.2014

Geschäftszahl

8Ob49/80; 6Ob572/80; 3Ob294/04p; 3Ob210/05m; 14Os16/08x; 1Ob51/11y; 3Ob93/14v

Norm

ZPO §275

ZPO §503 Z2 C3b

Rechtssatz

Die vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-05-22 8 Ob 49/80

TE OGH 1980-05-28 6 Ob 572/80

TE OGH 2005-08-24 3 Ob 294/04p

Beisatz: Die nach Paragraph 275, ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde. (T1)

TE OGH 2005-10-20 3 Ob 210/05m

Auch

TE OGH 2008-03-11 14 Os 16/08x

Vgl auch; Beisatz: Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T2)

TE OGH 2011-04-28 1 Ob 51/11y

TE OGH 2014-07-23 3 Ob 93/14v

Auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043308