OGH
RS0043308
23.07.2014
8Ob49/80; 6Ob572/80; 3Ob294/04p; 3Ob210/05m; 14Os16/08x; 1Ob51/11y; 3Ob93/14v
ZPO §275
ZPO §503 Z2 C3b
Die vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht.
TE OGH 1980-05-22 8 Ob 49/80
TE OGH 1980-05-28 6 Ob 572/80
TE OGH 2005-08-24 3 Ob 294/04p
Beisatz: Die nach Paragraph 275, ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde. (T1)
TE OGH 2005-10-20 3 Ob 210/05m
Auch
TE OGH 2008-03-11 14 Os 16/08x
Vgl auch; Beisatz: Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T2)
TE OGH 2011-04-28 1 Ob 51/11y
TE OGH 2014-07-23 3 Ob 93/14v
Auch; Beis ähnlich wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043308