Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

09.05.1980

Geschäftszahl

1ZR76/79

Norm

UWG §1 C2;

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Der Vertrieb importierter Asbestware, die im Ausland nach den dortigen Vorschriften ordnungsgemäß, aber ohne Beachtung von Sicherheitsbestimmungen hergestellt worden ist, wie sie im Inland zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbestose bestehen, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung eines internationalen Rechtsgefälles, noch unter dem einer Verletzung von Grundvorstellungen, wie sie für jede menschliche Gemeinschaft verpflichtend sind, wettbewerbswidrig im Sinne von Paragraph eins, UWG. Die durch die Einfuhr billigerer ausländischer Erzeugnisse ermöglichte Unterbietung der Preise inländischer Hersteller verstößt als solche nicht gegen Paragraph eins, UWG. Veröff: IPRax 1981,20

Rechtssatznummer

RS0103580