OGH
RS0041207
30.04.1980
1Ob7/80; 6Ob813/80 (6Ob814/80); 1Ob575/82; 2Ob602/82; 1Ob615/87; 6Ob634/85; 6Ob559/89; 6Ob181/06w; 3Ob119/12i; 3Ob216/13f; 8ObA69/13z; 4Ob91/18p
ZPO §405 BI; ZPO §405 BII
Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Ein auf "Feststellung" der eingetretenen Ersitzung eines Grundstückteiles gerichtetes Begehren hat das Gericht derart zu formulieren, dass es unzweifelhaft exekutionsfähig und einverleibungsfähig ist.
TE OGH 1980-04-30 1 Ob 7/80
TE OGH 1981-03-30 6 Ob 813/80
nur: Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. (T1)
TE OGH 1982-05-05 1 Ob 575/82
nur T1
TE OGH 1984-01-17 2 Ob 602/82
Auch
TE OGH 1987-05-26 1 Ob 615/87
nur T1
TE OGH 1987-10-15 6 Ob 634/85
nur T1
TE OGH 1989-03-16 6 Ob 559/89
nur T1; Beisatz: Es darf aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen. (T2)
TE OGH 2006-08-31 6 Ob 181/06w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Umformulierung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht. (T3)
TE OGH 2012-08-08 3 Ob 119/12i
TE OGH 2014-02-19 3 Ob 216/13f
Auch; nur T1
TE OGH 2014-06-26 8 ObA 69/13z
Auch; nur T1; Beisatz: Das ua auf Paragraphen 12 und 26 GlBG gestützte Begehren der Klägerin, ihre Versetzung in den Ruhestand für rechtsunwirksam zu erklären, wurde als Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses verstanden, weil die genannten Bestimmungen für den maßgebenden Fall nur dieses Begehren vorsehen. (T4); Veröff: SZ 2014/63
TE OGH 2018-07-17 4 Ob 91/18p
Auch; Beisatz: Anders als im Fall nur versehentlich unrichtig formulierter Begehren ist eine „Präzisierung“ wie die vorliegende Maßgabebestätigung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Kläger entweder nach Erörterung oder – nach Hinweis des Gegners – noch in seiner Berufungsbeantwortung auf seinem Begehren beharrt. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041207