Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013873

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

1Ob7/80; 1Ob130/25m

Norm

ABGB §844

ABGB §845

ABGB §1500

Rechtssatz

Grenzsteine sind ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze. Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt kann man diese, die auf Eigentumsgrenze von erworbenen Grundstücke hinweisen, wahrnehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-04-30 1 Ob 7/80

TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m

Beisatz: Für die Redlichkeit des Ersitzenden ist entscheidend, ob dieser den Grenzstein – und damit den durch diesen markierten Grenzverlauf – bei entsprechender Sorgfalt

erkennen hätten können. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013873