OGH
RS0013873
11.11.2025
1Ob7/80; 1Ob130/25m
ABGB §844
ABGB §845
ABGB §1500
Grenzsteine sind ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze. Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt kann man diese, die auf Eigentumsgrenze von erworbenen Grundstücke hinweisen, wahrnehmen.
TE OGH 1980-04-30 1 Ob 7/80
TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m
Beisatz: Für die Redlichkeit des Ersitzenden ist entscheidend, ob dieser den Grenzstein – und damit den durch diesen markierten Grenzverlauf – bei entsprechender Sorgfalt
erkennen hätten können. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013873