Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0012972

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Geschäftszahl

7Ob517/80; 3Ob583/82; 8Ob549/84; 5Ob589/89; 2Ob529/95; 4Ob136/97x; 7Ob304/97z; 1Ob46/01y; 4Ob138/02a; 3Ob75/02d; 9Ob112/04t; 8Ob80/05f; 9Ob53/05t; 6Ob170/05a; 5Ob191/10i; 2Ob14/12s; 6Ob101/14t; 2Ob91/16w; 2Ob224/22p

Norm

ABGB §785

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 785, ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-04-24 7 Ob 517/80

NZ 1981,29

TE OGH 1982-10-20 3 Ob 583/82

nur: Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebenstellung entscheiden. (T1); Beisatz: Dass der Beschenkten für ihre Leistungen geradezu ein Lohn als Pflegerin oder ein familienrechtlicher Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 98, EheG zusteht, ist nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB. (T2) = RZ 1983/65 S 276

TE OGH 1984-12-13 8 Ob 549/84

nur T1

TE OGH 1989-09-05 5 Ob 589/89

Vgl; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1996-09-05 2 Ob 529/95

Vgl auch

TE OGH 1997-06-10 4 Ob 136/97x

Ähnlich

TE OGH 1997-10-29 7 Ob 304/97z

Veröff: SZ 70/231

TE OGH 2001-04-24 1 Ob 46/01y

Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend ist, ob die vom Beschenkten erbrachte Leistung weit über dasjenige hinausgeht, was dieser normalerweise für den Erblasser im Rahmen der Beistandspflicht tut. (T3)

TE OGH 2002-08-20 4 Ob 138/02a

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Beispiele für sittliche Pflicht: die beschenkte Ehegattin hatte ihren Mann viele Jahre hindurch täglich beim Waschen, An- und Auskleiden und Gehen geholfen; Lebensgefährtin pflegte Erblasser jahrelang nach einem Schlaganfall; Tochter ersparte Vater durch intensive Pflege die sonst unumgängliche Fremdpflege, wie etwa den Aufenthalt in einem Pflegeheim. (T4)

TE OGH 2003-02-26 3 Ob 75/02d

Vgl auch; Beisatz: Bei Schenkungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands ist auf den Anlass, das Verhältnis von Geschenkgeber und Geschenknehmer zueinander, ihre Lebensverhältnisse sowie auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen. (T5)

TE OGH 2005-06-06 9 Ob 112/04t

nur T1

TE OGH 2005-10-06 8 Ob 80/05f

Auch

TE OGH 2005-10-24 9 Ob 53/05t

TE OGH 2006-11-09 6 Ob 170/05a

Beisatz: In den Hauptanwendungsfällen beruht die Schenkung aus sittlicher Pflicht auf familiärer Bindung oder einer Notlage des Beschenkten. (T6); Beisatz: Die sittliche Pflicht kann nur insoweit bestehen, als das nach der Vermögens- und Einkommenssituation der Beteiligten vernünftige Maß nicht unverhältnismäßig überschritten wird. (T7)

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i

nur T1; Beisatz: Sodass sich wegen der Einzelfallbezogenheit ‑ ausgenommen korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen wird. (T8)

TE OGH 2012-08-07 2 Ob 14/12s

nur T1; Beis wie T2; Auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Maßgebliche Beiträge der beschenkten Ehegattin zur Haushaltsführung und zum Bau des Hauses, dessen Wert zum weitaus überwiegenden Teil den Wert der Liegenschaft des Erblassers bestimmte. (T9)

TE OGH 2014-08-28 6 Ob 101/14t

Auch; Beisatz: Das österreichische Erbrecht sieht als Grundsatz einen Pflichtteilsanspruch bestimmter naher Angehöriger vor, der nur in besonders gewichtigen Fällen nicht zum Tragen kommen soll. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs der „sittlichen Pflicht“ würde dieses System entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers unterlaufen und den Anrechnungsregeln des österreichischen Erbrechts widersprechen. Eine sittliche Pflicht des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau besteht nur dann, wenn diese Leistungen erbrachte, die weit über das hinausgehen, was normalerweise eine Ehefrau für ihren Mann im Rahmen der Beistandspflicht tut. (T10)

Beis wie T8

TE OGH 2017-06-20 2 Ob 91/16w

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2022-12-13 2 Ob 224/22p

Vgl; nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012972