Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0080696

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Geschäftszahl

7Ob26/80; 7Ob72/82; 8Ob40/83 (8Ob41/83); 2Ob59/13k; 2Ob79/17g; 2Ob207/20k

Norm

VersVG §155

VersVG §156

Rechtssatz

Wie hoch im Hinblick auf sonstige Umstände eine Rückstellung und, damit verbunden, eine Kürzung des Rentendeckungskapitals anzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen im Sinne des Paragraph 273, ZPO ausgemittelt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur die Interessen des zum Ersatz verpflichteten Haftpflichtversicherers, sondern auch die Interessen des Geschädigten derart in Betracht zu ziehen, dass ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt wird. Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-04-24 7 Ob 26/80

TE OGH 1983-12-15 7 Ob 72/82

Auch; nur: Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben. (T1)

TE OGH 1984-01-19 8 Ob 40/83

Auch; nur T1

TE OGH 2013-11-27 2 Ob 59/13k

Auch; nur T1

TE OGH 2017-06-20 2 Ob 79/17g

TE OGH 2021-11-25 2 Ob 207/20k

Beisatz: Vgl aber: Keine „zwingende Gleichschaltung“ zwischen den versicherungsrechtlich (bzw fiskal- oder aufsichtsrechtlich) notwendigen Rückstellungen durch den Versicherer für Rentenforderungen einerseits und der schadenersatzrechtlichen Barwertbildung andererseits. (T2)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/101

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080696