OGH
RS0080696
25.11.2021
7Ob26/80; 7Ob72/82; 8Ob40/83 (8Ob41/83); 2Ob59/13k; 2Ob79/17g; 2Ob207/20k
VersVG §155
VersVG §156
Wie hoch im Hinblick auf sonstige Umstände eine Rückstellung und, damit verbunden, eine Kürzung des Rentendeckungskapitals anzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen im Sinne des Paragraph 273, ZPO ausgemittelt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur die Interessen des zum Ersatz verpflichteten Haftpflichtversicherers, sondern auch die Interessen des Geschädigten derart in Betracht zu ziehen, dass ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt wird. Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben.
TE OGH 1980-04-24 7 Ob 26/80
TE OGH 1983-12-15 7 Ob 72/82
Auch; nur: Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben. (T1)
TE OGH 1984-01-19 8 Ob 40/83
Auch; nur T1
TE OGH 2013-11-27 2 Ob 59/13k
Auch; nur T1
TE OGH 2017-06-20 2 Ob 79/17g
TE OGH 2021-11-25 2 Ob 207/20k
Beisatz: Vgl aber: Keine „zwingende Gleichschaltung“ zwischen den versicherungsrechtlich (bzw fiskal- oder aufsichtsrechtlich) notwendigen Rückstellungen durch den Versicherer für Rentenforderungen einerseits und der schadenersatzrechtlichen Barwertbildung andererseits. (T2)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/101
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080696