OGH
23.04.1980
3Ob540/79; 4Ob1657/95 (4Ob1658/95); 1Ob273/97x
ABGB §922;
ABGB §928;
HGB §377 B;
Offen ist jeder Mangel, der nicht verdeckt ist, also diesseits der Grenze des bei der Untersuchung zu Erkennenden liegt. Zu den offenen Mängeln gehören alle Mängel, die entweder einer Untersuchung nicht bedurften oder bei einer Untersuchung, falls sie ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, zutage gefördert wurden oder falls die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten zutage gefördert werden können.
TE OGH 1980/04/23 3 Ob 540/79
Veröff: EvBl 1980/202 S 609 = SZ 53/63
TE OGH 1995/10/24 4 Ob 1657/95
Auch
TE OGH 1998/06/30 1 Ob 273/97x
Vgl auch
RS0018656