OGH
RS0030472
23.04.1980
3Ob514/80; 8Ob521/90; 1Ob646/94 (1Ob647/94); 5Ob224/11v; 7Ob94/12t; 1Ob35/13y; 2Ob66/14s; 8Ob6/15p; 7Ob195/15z; 7Ob19/19y
ABGB §1320 A
Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen (Ausschlagen eines sonst gutmütigen Pferdes), unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit und dergleichen wird er auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen haben.
TE OGH 1980-04-23 3 Ob 514/80
TE OGH 1990-01-25 8 Ob 521/90
Auch; Beisatz: Hier: Langhaardackel (T1)
TE OGH 1995-03-27 1 Ob 646/94
Auch
TE OGH 2011-12-13 5 Ob 224/11v
Beisatz: Hier: Rotwildattacke (Zwölfender) zufolge „Futterdressur“ trotz Fütterungsverbots in einem Tierpark. (T2)
TE OGH 2012-07-04 7 Ob 94/12t
Vgl auch
TE OGH 2013-03-14 1 Ob 35/13y
TE OGH 2014-06-12 2 Ob 66/14s
Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte. (T3)
TE OGH 2015-01-23 8 Ob 6/15p
Auch; Beisatz: Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs).(T4)
Beisatz: Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemandem in spielerischem Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebensowenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich verletzt. (T5)
TE OGH 2015-11-19 7 Ob 195/15z
Auch
TE OGH 2019-02-27 7 Ob 19/19y
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030472