Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030472

Entscheidungsdatum

23.04.1980

Geschäftszahl

3Ob514/80; 8Ob521/90; 1Ob646/94 (1Ob647/94); 5Ob224/11v; 7Ob94/12t; 1Ob35/13y; 2Ob66/14s; 8Ob6/15p; 7Ob195/15z; 7Ob19/19y

Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen (Ausschlagen eines sonst gutmütigen Pferdes), unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit und dergleichen wird er auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-04-23 3 Ob 514/80

TE OGH 1990-01-25 8 Ob 521/90

Auch; Beisatz: Hier: Langhaardackel (T1)

TE OGH 1995-03-27 1 Ob 646/94

Auch

TE OGH 2011-12-13 5 Ob 224/11v

Beisatz: Hier: Rotwildattacke (Zwölfender) zufolge „Futterdressur“ trotz Fütterungsverbots in einem Tierpark. (T2)

TE OGH 2012-07-04 7 Ob 94/12t

Vgl auch

TE OGH 2013-03-14 1 Ob 35/13y

TE OGH 2014-06-12 2 Ob 66/14s

Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte. (T3)

TE OGH 2015-01-23 8 Ob 6/15p

Auch; Beisatz: Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs).(T4)

Beisatz: Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemandem in spielerischem Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebensowenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich verletzt. (T5)

TE OGH 2015-11-19 7 Ob 195/15z

Auch

TE OGH 2019-02-27 7 Ob 19/19y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030472