OGH
RS0028566
19.03.2024
3Ob514/80; 6Ob696/81; 8Ob530/81; 4Ob578/81; 3Ob610/83; 8Ob1547/93; 10Ob528/94; 3Ob164/06y; 10Ob96/08b; 4Ob35/10s; 10Ob16/11t; 4Ob129/12t; 8Ob66/12g; 2Ob4/13x; 1Ob150/13k; 2Ob223/14d; 8Ob62/16z; 6Ob146/18s; 6Ob185/18a; 8Ob116/22z; 4Ob40/24x
ABGB §1313a römisch eins
ABGB §1313a römisch zwei b
ABGB §1315 römisch eins
Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde.
TE OGH 1980-04-23 3 Ob 514/80
TE OGH 1981-11-11 6 Ob 696/81
Auch; Veröff: JBl 1982,654
TE OGH 1981-12-03 8 Ob 530/81
Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236
TE OGH 1982-09-14 4 Ob 578/81
Beisatz: Der Schuldner braucht nur dann für den Dritten zu haften, wenn er auf dessen Verwendung im Rahmen des Vertragsverhältnisses Einfluss hatte. (T1) Veröff: SZ 55/123
TE OGH 1983-11-30 3 Ob 610/83
Auch
TE OGH 1993-04-22 8 Ob 1547/93
Vgl auch
TE OGH 1996-04-09 10 Ob 528/94
nur: Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden. (T2) Beisatz: Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Es ist zu prüfen, ob der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. (T3)
Veröff: SZ 69/86
TE OGH 2006-11-30 3 Ob 164/06y
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Schuldner hat dem Gläubiger die Beiziehung einer bestimmten Person als Baumeister vorgschlagen - den Auftrag an den Baumeister erteilte der Gläubiger selbst. (T4)
TE OGH 2008-12-22 10 Ob 96/08b
Auch; Beisatz: Der Geschäftsherr hat auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt. (T5)
TE OGH 2010-07-13 4 Ob 35/10s
TE OGH 2011-05-31 10 Ob 16/11t
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t
nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/139
TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Selbstständige Vermögensberaterin. (T6); Veröff: SZ 2013/33
TE OGH 2013-06-17 2 Ob 4/13x
Auch; nur T2
TE OGH 2014-02-27 1 Ob 150/13k
Auch
TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d
Beis wie T1
TE OGH 2016-08-30 8 Ob 62/16z
Auch; nur T2
TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s
Veröff: SZ 2018/67
TE OGH 2018-11-21 6 Ob 185/18a
TE OGH 2023-02-23 8 Ob 116/22z
vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach Paragraph 1315, ABGB zu Belangenden. (T7)
Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T8)
Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T9)
Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T10)
TE OGH 2024-03-19 4 Ob 40/24x
Beisatz: Es ist unschädlich, dass zwischen dem Geschäftsherrn und Gehilfen kein Vertretungsverhältnis vorliegt. (T11)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028566