OGH
RS0028429
11.11.2025
3Ob514/80; 2Ob591/83; 3Ob296/98w; 9Ob243/02d; 9Ob91/03b; 2Ob193/04b; 3Ob234/05s; 5Ob107/06f; 3Ob283/06y; 1Ob127/07v; 1Ob150/09d; 10Ob16/11t; 9Ob53/12b; 2Ob191/12w; 6Ob90/16b; 3Ob165/17m; 3Ob177/19d; 8Ob116/22z; 1Ob127/25w
ABGB §1313a römisch eins
ABGB §1315 römisch eins
ZPO §502 Abs1 HIII9
ABGB §1315
Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden. Wie die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen insbesondere in Fällen der Schadenszufügung ohne Verletzung der Hauptleistungspflicht zu ziehen ist, wird im übrigen von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
TE OGH 1980-04-23 3 Ob 514/80
TE OGH 1984-05-22 2 Ob 591/83
Auch; Veröff: JBl 1985,239
TE OGH 2000-04-26 3 Ob 296/98w
Vgl auch; Beisatz: Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar. (T1)
TE OGH 2002-12-04 9 Ob 243/02d
Auch; nur: Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung von Gehilfen verursacht werden. (T2)
TE OGH 2003-08-27 9 Ob 91/03b
Auch
TE OGH 2004-09-23 2 Ob 193/04b
Auch; Beisatz: Hier: Naheverhältnis bejaht wenn ein Kellner eine Mitfahrgelegenheit bei einem betrunkenen Gast organisiert und sich der Unfall 5 Minuten nach dem Verlassen des Lokals eintritt. (T3)
TE OGH 2005-10-20 3 Ob 234/05s
TE OGH 2006-06-27 5 Ob 107/06f
TE OGH 2007-01-31 3 Ob 283/06y
Auch; Beisatz: Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar. (T4)
TE OGH 2007-11-29 1 Ob 127/07v
Auch; Beisatz: Die Antwort auf die Frage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich" der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass über die außerordentliche Revision nur dann meritorisch abzusprechen wäre, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts korrigiert werden müsste. (T5)
TE OGH 2009-09-08 1 Ob 150/09d
Auch
TE OGH 2011-05-31 10 Ob 16/11t
Auch
TE OGH 2013-02-21 9 Ob 53/12b
Auch
TE OGH 2013-07-30 2 Ob 191/12w
Auch
TE OGH 2016-05-30 6 Ob 90/16b
Auch; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2017-10-25 3 Ob 165/17m
Auch; Beis wie T5 nur: Die Beurteilung der Frage, ob ein Gehilfe „bei der Erfüllung“ der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
TE OGH 2019-12-17 3 Ob 177/19d
nur T2
TE OGH 2023-02-23 8 Ob 116/22z
vgl; Beisatz: Die Zurechnung nach Paragraph 1315, ABGB erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T7)
Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T8)
TE OGH 2025-11-11 1 Ob 127/25w
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028429