Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028429

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

3Ob514/80; 2Ob591/83; 3Ob296/98w; 9Ob243/02d; 9Ob91/03b; 2Ob193/04b; 3Ob234/05s; 5Ob107/06f; 3Ob283/06y; 1Ob127/07v; 1Ob150/09d; 10Ob16/11t; 9Ob53/12b; 2Ob191/12w; 6Ob90/16b; 3Ob165/17m; 3Ob177/19d; 8Ob116/22z; 1Ob127/25w

Norm

ABGB §1313a römisch eins

ABGB §1315 römisch eins

ZPO §502 Abs1 HIII9

ABGB §1315

Rechtssatz

Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden. Wie die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen insbesondere in Fällen der Schadenszufügung ohne Verletzung der Hauptleistungspflicht zu ziehen ist, wird im übrigen von den Umständen des Einzelfalles abhängen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-04-23 3 Ob 514/80

TE OGH 1984-05-22 2 Ob 591/83

Auch; Veröff: JBl 1985,239

TE OGH 2000-04-26 3 Ob 296/98w

Vgl auch; Beisatz: Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar. (T1)

TE OGH 2002-12-04 9 Ob 243/02d

Auch; nur: Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung von Gehilfen verursacht werden. (T2)

TE OGH 2003-08-27 9 Ob 91/03b

Auch

TE OGH 2004-09-23 2 Ob 193/04b

Auch; Beisatz: Hier: Naheverhältnis bejaht wenn ein Kellner eine Mitfahrgelegenheit bei einem betrunkenen Gast organisiert und sich der Unfall 5 Minuten nach dem Verlassen des Lokals eintritt. (T3)

TE OGH 2005-10-20 3 Ob 234/05s

TE OGH 2006-06-27 5 Ob 107/06f

TE OGH 2007-01-31 3 Ob 283/06y

Auch; Beisatz: Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar. (T4)

TE OGH 2007-11-29 1 Ob 127/07v

Auch; Beisatz: Die Antwort auf die Frage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich" der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass über die außerordentliche Revision nur dann meritorisch abzusprechen wäre, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts korrigiert werden müsste. (T5)

TE OGH 2009-09-08 1 Ob 150/09d

Auch

TE OGH 2011-05-31 10 Ob 16/11t

Auch

TE OGH 2013-02-21 9 Ob 53/12b

Auch

TE OGH 2013-07-30 2 Ob 191/12w

Auch

TE OGH 2016-05-30 6 Ob 90/16b

Auch; Beis ähnlich wie T5

TE OGH 2017-10-25 3 Ob 165/17m

Auch; Beis wie T5 nur: Die Beurteilung der Frage, ob ein Gehilfe „bei der Erfüllung“ der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

TE OGH 2019-12-17 3 Ob 177/19d

nur T2

TE OGH 2023-02-23 8 Ob 116/22z

vgl; Beisatz: Die Zurechnung nach Paragraph 1315, ABGB erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T7)

Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T8)

TE OGH 2025-11-11 1 Ob 127/25w

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028429