OGH
RS0023927
29.04.2025
1Ob545/80; 6Ob196/05z; 8Ob62/16z; 1Ob53/25p
ABGB §1295 IIf6
GmbHG §25
Die Haftung des Geschäftsführers greift gegenüber dem Gläubiger nicht nur dann Platz, wenn er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern auch wenn er den Abschluss durch eine allgemeine oder besondere ermächtigte dritte Person herbeigeführt hat. Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaftes unbekannt gebliebenes rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft, etwa als Handlungsbevollmächtigte, tätig werden, nicht einschreitet.
TE OGH 1980-03-26 1 Ob 545/80
Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 25, GmbHG GesRZ 1982,243
TE OGH 2005-12-01 6 Ob 196/05z
Vgl; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T1)
Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T2)
TE OGH 2016-08-30 8 Ob 62/16z
Vgl auch; Bem: Darstellung der Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. (T3)
TE OGH 2025-04-29 1 Ob 53/25p
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023927