Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.1980

Geschäftszahl

4Ob420/79

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Bei einer allgemein gehaltenen Werbeankündigung betreffend Fernsehgeräte wird sicherlich nur von einer nicht ins Gewicht fallenden Minderheit von Interessenten erwartet werden, sämtliche Modelle sofort besichtigen zu können, bzw daß Geräte in ausreichender Zahl im Geschäftslokal lagern, sodaß sie jederzeit sofort ausgeliefert werden können; anders, wenn eine Reihe von individualisierten Gerätetypen in der Werbung angeboten wurden, da in diesen Fällen der Käufer naturgemäß erwartet, daß er die angebotenen individualisierten Geräte auch besichtigen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/03/25 4 Ob 420/79

Rechtssatznummer

RS0078594