OGH
RS0009525
27.06.2023
7Ob558/80; 7Ob717/80; 7Ob522/83; 4Ob185/99f; 2Ob274/03p; 2Ob240/09x; 1Ob51/17g; 4Ob71/23d
ABGB §97
6.DVEheG §1 B
EheG §81 ff
Die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB n. F. gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. Durch die Ehegesetznovelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, sollte am Begriff der Ehewohnung gegenüber der 6.DVEheG nichts geändert werden; der 6.DVEheG war bereits der weitere Ehewohnungsbegriff zugrundezulegen.
TE OGH 1980-03-20 7 Ob 558/80
Veröff: SZ 53/48 = EvBl 1980/154 S 464 = JBl 1980,538
TE OGH 1980-11-13 7 Ob 717/80
Auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB nF gilt nicht nur für eine von beiden Ehegatten bewohnte Ehewohnung, sondern auch für eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, ja selbst für eine Wohnung, die von den Ehegatten niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und nur von einem Ehegatten, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. (T1) Veröff: EFSlg 35253
TE OGH 1983-02-17 7 Ob 522/83
Auch; Veröff: SZ 56/26 = MietSlg 35001
TE OGH 1999-07-13 4 Ob 185/99f
Auch
TE OGH 2003-12-11 2 Ob 274/03p
Auch; Beisatz: Hier: Sommerhäuschen, das weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft als Ehewohnung bestimmt wurde: Paragraph 97, ABGB nicht anwendbar. (T2)
TE OGH 2010-02-17 2 Ob 240/09x
Vgl; Bem: Die Frage, ob der in Paragraph 97, ABGB normierte Schutz für jede Wohnung gelten soll, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden ist vergleiche 7 Ob 717/80) oder aber nur für die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung bzw für die von den Ehegatten zwar niemals gemeinsam bewohnte, aber wenigstens seinerzeit als Ehewohnung bestimmte Wohnung, wurde in der Entscheidung zwar angesprochen, jedoch letztlich nicht näher behandelt. (T3)
TE OGH 2017-04-26 1 Ob 51/17g
Vgl aber; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T4)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T5); Veröff: SZ 2017/50
TE OGH 2023-06-27 4 Ob 71/23d
Beisatz: hier: Gegenstand waren eine bereits vor gerichtlicher Geltendmachung aufgegebene Ehewohnung sowie eine Wohnung, die nie als Ehewohnung bestimmt war. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009525