OGH
RS0019922
27.09.2023
3Ob531/79; 8Ob578/84; 7Ob645/84; 8Ob638/85; 3Ob556/90; 7Ob237/06p; 8Ob94/13a; 9ObA31/23h
ABGB §1041 A1
ABGB §1431 A ff
Der Paragraph 1041, ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der Paragraphen 1431, ff ABGB als leges speciales eingreifen.
TE OGH 1980-03-19 3 Ob 531/79
TE OGH 1984-11-08 8 Ob 578/84
TE OGH 1985-06-13 7 Ob 645/84
Auch; Veröff: SZ 58/104
TE OGH 1986-02-13 8 Ob 638/85
TE OGH 1990-08-29 3 Ob 556/90
Auch
TE OGH 2006-10-23 7 Ob 237/06p
Vgl aber; Beisatz: Wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage ist eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen) erforderlich. (T1)
TE OGH 2013-10-28 8 Ob 94/13a
Auch; Beisatz: Im zweipersonalen Verhältnis schließt eine mögliche Leistungskondiktion einen Verwendungsanspruch aufgrund dessen Subsidiarität aus. (T2)
Beisatz: Der vom Vertragspartner zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigte Dritte fungiert nur als Zahlstelle und nimmt den Betrag wirksam für den Vertragspartner in Empfang, bei dem auch die Bereicherung eintrat. Ist die Verfügungsmöglichkeit des Dritten zur widmungsgemäßen Verwendung zweckgebunden und erstreckt sie sich daher nur auf die Weiterleitung des für den Vertragspartner entgegen genommenen Geldbetrags, ist auch in der Erfüllungsphase kein dreipersonales Verhältnis entstanden. (T3)
TE OGH 2023-09-27 9 ObA 31/23h
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019922