OGH
RS0018396
19.03.1980
1Ob525/80; 8Ob522/81; 6Ob195/22b
ABGB §919; ABGB §921
Der Parteiwille, daß nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll, kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Terminisierung etwa hinzugefügt wird, daß die Lieferung fix, prompt, genau, präzise zu erfolgen habe, aber auch dadurch, daß die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht wurde.
TE OGH 1980-03-19 1 Ob 525/80
TE OGH 1982-01-28 8 Ob 522/81
Vgl
TE OGH 2023-01-25 6 Ob 195/22b
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018396