Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018396

Entscheidungsdatum

19.03.1980

Geschäftszahl

1Ob525/80; 8Ob522/81; 6Ob195/22b

Norm

ABGB §919; ABGB §921

Rechtssatz

Der Parteiwille, daß nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll, kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Terminisierung etwa hinzugefügt wird, daß die Lieferung fix, prompt, genau, präzise zu erfolgen habe, aber auch dadurch, daß die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-03-19 1 Ob 525/80

TE OGH 1982-01-28 8 Ob 522/81

Vgl

TE OGH 2023-01-25 6 Ob 195/22b

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018396