Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009728

Entscheidungsdatum

19.03.1980

Geschäftszahl

1Ob13/80; 1Ob7/82; 5Ob584/90; 5Ob131/10s; 5Ob100/15i; 5Ob219/20x

Norm

ABGB §285; ABGB §308; ABGB §383; ABGB §472; oöFischereiG §7

Rechtssatz

Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. Das gilt auch für das Fischereirecht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-03-19 1 Ob 13/80

TE OGH 1982-03-31 1 Ob 7/82

nur: Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten. Den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Auch die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt. (T1); Beisatz: Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses ist daher nicht möglich. (T2) = NZ 1983,42

TE OGH 1990-12-20 5 Ob 584/90

Ähnlich; Beisatz: Die in den Jagdgesetzen enthaltenen Regelungen über die Ausübung des Jagdrechts ändert nichts daran, daß das Jagdrecht an sich dem Grundeigentümer zukommt und kein selbständiges dingliches Recht ist. (T3) = JBl 1991,398

TE OGH 2010-07-15 5 Ob 131/10s

nur T1

TE OGH 2015-08-25 5 Ob 100/15i

Auch

TE OGH 2021-01-14 5 Ob 219/20x

nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009728