OGH
RS0019862
13.03.1980
7Ob543/80; 7Ob24/87; 3Ob542/95; 1Ob2305/96v; 2Ob175/18a; 6Ob35/19v
ABGB §1037
Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. Selbst wenn nun dieser Standpunkt nach objektiven Gesichtspunkten uneinsichtig wäre, dürfen dem Geschäftsherrn nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet (hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik).
TE OGH 1980-03-13 7 Ob 543/80
Veröff: EvBl 1980/168 S 492 = JBl 1981,151 = VersR 1981,765
TE OGH 1987-06-04 7 Ob 24/87
nur: Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. (T1) Veröff: VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230 = SZ 60/100
TE OGH 1996-04-24 3 Ob 542/95
nur T1
TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2305/96v
TE OGH 2019-03-28 2 Ob 175/18a
nur: Dem Geschäftsherrn dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T2); Beisatz: Die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen. (T3)
TE OGH 2019-04-25 6 Ob 35/19v
Auch; Beisatz: Es ist stets auch die (mutmaßliche) Absicht des Geschäftsherrn zu beachten. (T4); Veröff: SZ 2019/34
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019862