Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019862

Entscheidungsdatum

13.03.1980

Geschäftszahl

7Ob543/80; 7Ob24/87; 3Ob542/95; 1Ob2305/96v; 2Ob175/18a; 6Ob35/19v

Norm

ABGB §1037

Rechtssatz

Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. Selbst wenn nun dieser Standpunkt nach objektiven Gesichtspunkten uneinsichtig wäre, dürfen dem Geschäftsherrn nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet (hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik).

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-03-13 7 Ob 543/80

Veröff: EvBl 1980/168 S 492 = JBl 1981,151 = VersR 1981,765

TE OGH 1987-06-04 7 Ob 24/87

nur: Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. (T1) Veröff: VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230 = SZ 60/100

TE OGH 1996-04-24 3 Ob 542/95

nur T1

TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2305/96v

TE OGH 2019-03-28 2 Ob 175/18a

nur: Dem Geschäftsherrn dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T2); Beisatz: Die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen. (T3)

TE OGH 2019-04-25 6 Ob 35/19v

Auch; Beisatz: Es ist stets auch die (mutmaßliche) Absicht des Geschäftsherrn zu beachten. (T4); Veröff: SZ 2019/34

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019862