OGH
RS0032598
03.03.1980
1Ob538/80
ABGB §1392 A
ABGB §1395
ABGB §1396
ABGB §1397
Die Mitteilung eines Factors, daß alle Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb an ihn übertragen wurden, der Schuldner habe den auf den Fakturen angebrachten Übertragungsvermerk zu beachten, kann der Schuldner dahin verstehen, daß nur jene Forderungen als an den Factor übertragen gelten, deren Fakturen den Zessionsvermerk tragen. Der Schuldner, der auf Grund einer nicht mit einem Zessionsvermerk versehenen Rechnung an den Zedenten zahlte, weil dieser behauptete, der Vertrag mit dem Factor sei storniert, muß nicht nochmals an den Factor bezahlen.
TE OGH 1980-03-03 1 Ob 538/80
Veröff: EvBl 1980/187 S 549 = JBl 1981,542 = SZ 53/33
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032598