Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032598

Entscheidungsdatum

03.03.1980

Geschäftszahl

1Ob538/80

Norm

ABGB §1392 A

ABGB §1395

ABGB §1396

ABGB §1397

Rechtssatz

Die Mitteilung eines Factors, daß alle Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb an ihn übertragen wurden, der Schuldner habe den auf den Fakturen angebrachten Übertragungsvermerk zu beachten, kann der Schuldner dahin verstehen, daß nur jene Forderungen als an den Factor übertragen gelten, deren Fakturen den Zessionsvermerk tragen. Der Schuldner, der auf Grund einer nicht mit einem Zessionsvermerk versehenen Rechnung an den Zedenten zahlte, weil dieser behauptete, der Vertrag mit dem Factor sei storniert, muß nicht nochmals an den Factor bezahlen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-03-03 1 Ob 538/80

Veröff: EvBl 1980/187 S 549 = JBl 1981,542 = SZ 53/33

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032598