Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094188

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

9Os11/80; 12Os37/80; 14Os41/93; 11Os10/04; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os44/07s; 12Os82/23k; 15Os127/23z; 12Os139/25w

Norm

StGB §142 Abs1 C

Rechtssatz

Als Raubdrohung kommt - wie sich aus dem Klammerzitat des Paragraph 89, StGB ergibt - jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gewalt als gegenwärtig, das heißt in einer solchen Art und Weise angedroht wird, dass mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-03-04 9 Os 11/80

TE OGH 1980-05-21 12 Os 37/80

TE OGH 1993-04-27 14 Os 41/93

Vgl auch

TE OGH 2004-03-09 11 Os 10/04

Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann – je nach den Umständen – sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T1)

TE OGH 2006-07-27 12 Os 59/06b

Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB (WK-StGB - 2 Paragraph 142, Rz 32). (T2)

TE OGH 2006-10-10 14 Os 103/06p

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2007-10-23 11 Os 44/07s

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T3)

TE OGH 2023-09-07 12 Os 82/23k

vgl; Beisatz: Hier: zu Paragraph 21, Absatz 3, StGB. (T4)

TE OGH 2024-01-31 15 Os 127/23z

vgl; Beisatz: Hier: Von einer entsprechenden Äußerung begleiteter Vorhalt eines Messers mit 20 cm Klingenlänge. (T5)

TE OGH 2026-04-28 12 Os 139/25w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094188