OGH
RS0094188
28.04.2026
9Os11/80; 12Os37/80; 14Os41/93; 11Os10/04; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os44/07s; 12Os82/23k; 15Os127/23z; 12Os139/25w
StGB §142 Abs1 C
Als Raubdrohung kommt - wie sich aus dem Klammerzitat des Paragraph 89, StGB ergibt - jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gewalt als gegenwärtig, das heißt in einer solchen Art und Weise angedroht wird, dass mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist.
TE OGH 1980-03-04 9 Os 11/80
TE OGH 1980-05-21 12 Os 37/80
TE OGH 1993-04-27 14 Os 41/93
Vgl auch
TE OGH 2004-03-09 11 Os 10/04
Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann je nach den Umständen sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T1)
TE OGH 2006-07-27 12 Os 59/06b
Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB (WK-StGB - 2 Paragraph 142, Rz 32). (T2)
TE OGH 2006-10-10 14 Os 103/06p
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2007-10-23 11 Os 44/07s
Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T3)
TE OGH 2023-09-07 12 Os 82/23k
vgl; Beisatz: Hier: zu Paragraph 21, Absatz 3, StGB. (T4)
TE OGH 2024-01-31 15 Os 127/23z
vgl; Beisatz: Hier: Von einer entsprechenden Äußerung begleiteter Vorhalt eines Messers mit 20 cm Klingenlänge. (T5)
TE OGH 2026-04-28 12 Os 139/25w
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094188