Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.03.1980

Geschäftszahl

4Ob415/79

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Schädigungseignung einer unmittelbaren Leistungsübernahme ist nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung des übernommenen Arbeitsergebnisses, sondern primär auf die Aktualität des Wettbewerbs hinsichtlich des betreffenden Werkes abzustellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/03/04 4 Ob 415/79

Veröff: SZ 53/35 = ÖBl 1980,97

Rechtssatznummer

RS0078609