OGH
04.03.1980
4Ob415/79
UWG §1 D3a;
Bei der Beurteilung der Schädigungseignung einer unmittelbaren Leistungsübernahme ist nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung des übernommenen Arbeitsergebnisses, sondern primär auf die Aktualität des Wettbewerbs hinsichtlich des betreffenden Werkes abzustellen.
TE OGH 1980/03/04 4 Ob 415/79
Veröff: SZ 53/35 = ÖBl 1980,97
RS0078609