Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078341

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

4Ob415/79; 4Ob384/80; 4Ob303/85; 4Ob323/86; 4Ob395/87; 4Ob413/87; 4Ob380/86; 4Ob94/88; 4Ob110/89 (4Ob111/89); 4Ob140/89; 4Ob86/90; 4Ob28/91; 4Ob9/92 (4Ob1004/92); 4Ob81/92; 4Ob62/93 (4Ob63/93); 4Ob108/93; 4Ob130/93; 4Ob38/94; 4Ob16/94; 4Ob78/94; 4Ob16/95; 4Ob1002/96; 4Ob2085/96p; 4Ob2093/96i; 4Ob2217/96z; 4Ob2202/96v; 4Ob2206/96g; 4Ob70/97s; 4Ob167/97f; 4Ob251/97h; 4Ob237/98a; 4Ob225/98m; 4Ob67/99b; 4Ob85/99z; 4Ob347/99d; 4Ob23/00m; 4Ob274/00y; 4Ob225/00t; 4Ob30/01t; 4Ob140/01v; 4Ob90/01s; 4Ob166/01t; 4Ob84/02k; 4Ob89/02w; 4Ob207/04a; 4Ob100/06v; 4Ob47/06z; 4Ob198/06f; 4Ob246/06i; 4Ob90/07z; 4Ob164/09k; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob94/13x; 4Ob83/13d; 4Ob13/16i; 4Ob140/16s; 4Ob80/19x; 4Ob166/19v (4Ob187/19g); 4Ob72/21y; 4Ob55/23a; 4Ob106/24b

Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (Hollinek-Prugg-Verlag).

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-03-04 4 Ob 415/79

Veröff: SZ 53/35 = ÖBl 1980,97

TE OGH 1980-11-04 4 Ob 384/80

Beisatz: Photomechanische Ablichtung eines Werbeprospektes oder eines Teiles desselben. (T1)

TE OGH 1985-02-05 4 Ob 303/85

Beis wie T1; Beisatz: Einer darüber hinausgehenden wettbewerblichen Eigenart des fremden Werbemittels bedarf es ebensowenig wie eines im Gedächtnis des Publikums fortlebenden Erinnerungsbildes, das eine Irreführung des Geschäftsverkehrs über die Herkunft der angebotenen Waren oder Leistungen befürchten ließe. (T2)

TE OGH 1987-05-19 4 Ob 323/86

Beisatz: Computersoftware (T3)

Veröff: WBl 1987,245 = MR 1987,135 (M Walter) = ÖBl 1987,95

TE OGH 1987-11-30 4 Ob 395/87

Auch; Veröff: MR 1988,59

TE OGH 1988-02-09 4 Ob 413/87

nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. (T4)

Beisatz: Klimt-Leuchten (T5)

Veröff: WBl 1988,303 = ÖBl 1989,39

TE OGH 1988-09-13 4 Ob 380/86

Beis wie T1

TE OGH 1988-10-25 4 Ob 94/88

Beisatz: Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software. (T6)

Veröff: WBl 1989,56 (Schuhmacher) = GRURInt 1989,850

TE OGH 1989-09-12 4 Ob 110/89

Vgl auch

TE OGH 1989-12-19 4 Ob 140/89

Beisatz: Dieser Grundsatz kann auf das sogenannte Ersatzteilgeschäft (Herstellung und Vertrieb von Ersatzteilen zu der Hauptware eines anderen) nicht übertragen werden. (T7)

Veröff: SZ 62/207

TE OGH 1990-06-12 4 Ob 86/90

Beis wie T2

TE OGH 1991-04-23 4 Ob 28/91

Beisatz: Das gleiche gilt für die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels. (Hier: Übernahme eines besonders gestalteten und ins Auge fallenden Inserates). (T8)

Veröff: MR 1991,207

TE OGH 1992-02-25 4 Ob 9/92

nur T4; Beisatz: Keine unmittelbare Aneignung liegt vor, wenn der Schöpfer selbst sein eigenes Arbeitsergebnis - wenn auch allenfalls vertragswidrig oder sonst rechtswidrig - verwertet. (T9)

Veröff: ÖBl 1992,109

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 81/92

nur T4; Veröff: MR 1993,30

TE OGH 1993-07-27 4 Ob 62/93

Beis wie T8; Beisatz: Glatte Übernahme von Geschäftsbedingungen. (T10)

Veröff: WBl 1994,30 = ÖBl 1993,156 = ecolex 1993,825

TE OGH 1993-10-12 4 Ob 108/93

Auch; Beisatz: Verneint bei: "Österreichische Kinder-Weltspiele". (T11)

TE OGH 1993-10-19 4 Ob 130/93

Beis wie T8

TE OGH 1994-04-12 4 Ob 38/94

Beisatz: Hier: Die Beklagte übernimmt nicht das Arbeitsergebnis der Klägerin, um diese damit zu konkurrenzieren, sondern sie nutzt die Leistungen der Klägerin auf die vorgesehene Art, weigert sich aber, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen und das von der Klägerin begehrte Entgelt zu zahlen. Kabelfernsehen. (T12)

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 16/94

Beisatz: Pizzaflitzer (T13)

TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94

TE OGH 1995-02-21 4 Ob 16/95

nur T4; Beisatz: Hotelpässe (T14)

TE OGH 1996-01-16 4 Ob 1002/96

Auch; Beis wie T8 nur: Das gleiche gilt für die unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels. (T15)

Beisatz: Hier: Übernahme von Lichtbildern und graphischen Darstellungen aus Werbemitteln (Kataloge und Preislisten) und der identischen Übernahme der von der Klägerin entwickelten Gestaltungselemente. (T16)

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2085/96p

nur T4; Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T17)

TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2093/96i

nur T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Tatbestand der unmittelbaren Leistungsübernahme gegeben ist, setzt die Kenntnis auch des nachgeahmten Produktes voraus. (T18)

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2217/96z

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Eine sittenwidrige unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels und damit eine "schmarotzerische Ausbeutung" fremder Leistung liegt dann vor, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung glatt übernommen wird, und der Übernehmer das Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodass er letztlich dem Mitbewerber mit dessen eigener Leistung Konkurrenz macht. (T19)

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2202/96v

Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Trotzdem lässt sich aber nicht ganz allgemein der Rechtssatz aufstellen, dass die unmittelbare Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses wettbewerbswidrig sei. Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. Dies trifft beim (weitgehenden) Abschreiben der Gebrauchsinformation eines Medikaments nicht zu, weil das Umformulieren der Gebrauchsinformation keinen wesentlichen Kostenfaktor bildet. (T20)

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2206/96g

Vgl; Beisatz: Das Anbringen des Emblems eines Fußballverbandes von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren, um deren Absatz zu fördern, ist als schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. (T21)

TE OGH 1997-03-11 4 Ob 70/97s

nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. (T22)

TE OGH 1997-05-27 4 Ob 167/97f

Auch; Beisatz: Verneint bei Fußball Stickeralbum (T23)

TE OGH 1997-09-23 4 Ob 251/97h

Auch

TE OGH 1998-09-29 4 Ob 237/98a

Auch; Beis wie T10; Beis wie T19 nur: Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. (T24)

TE OGH 1998-09-29 4 Ob 225/98m

nur T4; Beis wie T10

TE OGH 1999-03-23 4 Ob 67/99b

Vgl auch

TE OGH 1999-05-18 4 Ob 85/99z

Auch; nur: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig. (T25)

TE OGH 2000-01-18 4 Ob 347/99d

Auch; nur T4

TE OGH 2000-02-15 4 Ob 23/00m

Auch; nur T25; Beis wie T19; Beis wie T24

TE OGH 2000-12-19 4 Ob 274/00y

Vgl; Beisatz: Hier: Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang. (T26)

TE OGH 2000-12-19 4 Ob 225/00t

Auch; Beis wie T26

TE OGH 2001-02-13 4 Ob 30/01t

Vgl; Beis wie T26

TE OGH 2001-06-12 4 Ob 140/01v

Beisatz: Eine glatte Übernahme wird jedenfalls vorliegen, soweit die Klägerin Meldungen aus den Websites anderer Nachrichtenagenturen in ihre Datenbank übernimmt. Sittenwidrig ist ihr Verhalten allerdings nur dann, wenn sie sich durch die Übernahme der Meldungen vor diesen anderen Nachrichtenagenturen (und nicht vor Dritten) einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. (T27)

TE OGH 2001-07-10 4 Ob 90/01s

Vgl auch; Beisatz: Als Kennzeichen einer "glatten Übernahme" wird vor allem gesehen, dass das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird. (T28)

TE OGH 2001-09-12 4 Ob 166/01t

Auch; Beisatz: Sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Verletzten mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Verletzten beeinträchtigt wird. Entscheidend ist dabei, dass das vom Beklagten verwendete Zeichen zugunsten des Klägers einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird. (T29)

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 84/02k

Auch; Beisatz: Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist demnach - ebenso wie die unmittelbare Übernahme eines Arbeitsergebnisses oder ein Vertrauensbruch - einer jener Fälle, in denen das Nachahmen eines fremden Arbeitsergebnisses sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist. (T30)

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 89/02w

Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T28

TE OGH 2004-12-21 4 Ob 207/04a

Beis wie T28; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Kläger lassen mit hohem Kostenaufwand Ortbetonleitwände prüfen und erwirken „allgemeine Systemfreigabe" des Wirtschaftsministeriums. (T31)

TE OGH 2006-07-12 4 Ob 100/06v

Auch; Beis ähnlich wie T28

TE OGH 2006-06-20 4 Ob 47/06z

Beis wie T15; Beisatz: Bei glatter Übernahme fremder Arbeitsergebnisse ist ein Anspruch nach Paragraph eins, UWG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis als Werk der Literatur und Kunst auch urheberrechtlichen Schutz genießt. (T32)

TE OGH 2007-01-16 4 Ob 198/06f

Auch; nur T4; Beis wie T20 nur: Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originaldrucks in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. (T33)

Beisatz: Bei der glatten Übernahme kann es keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist. (T34)

Beisatz: Hier glatte Übernahme von 35 % eines JavaScript-Codes zur Einsparung von 5,5 Stunden Programmieraufwand. (T35)

TE OGH 2007-02-13 4 Ob 246/06i

Auch; Beisatz: Sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt, wer seinem wettbewerblich eigenartigen Produkt bewusst die Form eines fremden - sonderrechtlich nicht geschützten - Erzeugnisses gibt, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft hervorruft. (T36)

Veröff: SZ 2007/21

TE OGH 2007-06-12 4 Ob 90/07z

Auch; Beisatz: Die glatte Übernahme fremder Arbeitsergebnisse verstößt in jedem Fall gegen Paragraph eins, UWG. (T37)

Beis wie T28; Beisatz: Aus dieser Rsp folgt, dass die Verwendung eines von wem immer angefertigten Fotos, das einen von einem Mitbewerber hergestellten Gegenstand zeigt, gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wenn die Eigenart des Gegenstands - wie hier - für den Verwendungszweck von Bedeutung ist. (T38)

TE OGH 2009-11-19 4 Ob 164/09k

Beisatz: ... handelt unlauter iSd Paragraph eins, UWG. (T39)

Beis wie T24; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Genehmigungslose systematische „Absaugung" von Stellenanzeigen einer Internetplattform mittels eines „Spider"-Programms, um sie in der Folge auf die eigene Internetplattform zu stellen. (T40)

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w

Auch; nur T4

TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k

Vgl auch; Beis wie T28

TE OGH 2013-07-09 4 Ob 94/13x

Auch; nur T4; nur T22

TE OGH 2013-12-17 4 Ob 83/13d

Auch

TE OGH 2016-02-23 4 Ob 13/16i

Vgl; Beis wie T28

TE OGH 2016-08-30 4 Ob 140/16s

Auch

TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x

Beis wie T24; Beis wie T28; Veröff: SZ 2019/62

TE OGH 2019-10-24 4 Ob 166/19v

Beisatz: Hier: Übernahme von Allgemeinen Lieferbedingungen mit nur geringfügigen Abweichungen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei den übernommenen Leistungen um sonderrechtlich geschützte oder ungeschützte Arbeitsergebnisse handelt. (T41)

TE OGH 2021-09-28 4 Ob 72/21y

Vgl; Beisatz: Hier: Heizsocken. (T42)

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a

vgl; Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister; Unlauterkeit der Nachahmung wegen schmarotzerischer Rufausbeutung bejaht. (T43)

TE OGH 2025-03-18 4 Ob 106/24b

vgl

Anmerkung, Hauptverfahren zu 4 Ob 72/21y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078341