OGH
04.03.1980
4Ob308/80
UWG §9 B1;
Als eine selbständige, zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu qualifizierende Werbetafeln sind nur unter der Voraussetzung ihrer Verkehrsgeltung wettbewerbsrechtlich geschützt, ("Autohaus sieben Brunnen" und "Küchler Diskont").
TE OGH 1980/03/04 4 Ob 308/80
RS0079138