Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.03.1980

Geschäftszahl

4Ob308/80

Norm

UWG §9 B1;

Rechtssatz

Als eine selbständige, zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu qualifizierende Werbetafeln sind nur unter der Voraussetzung ihrer Verkehrsgeltung wettbewerbsrechtlich geschützt, ("Autohaus sieben Brunnen" und "Küchler Diskont").

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/03/04 4 Ob 308/80

Rechtssatznummer

RS0079138