Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.1980

Geschäftszahl

13Os16/80; 14Os76/87; 14Os25/09x

Norm

StGB §42 Abs2; StPO §191 Abs1 B; StPO §191 Abs2 B; StPO §451 Abs2

Rechtssatz

Die Prozessökonomie spielt bei der Regelung des Paragraph 42, StGB eine entscheidende Rolle.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/02/28 13 Os 16/80

Veröff: EvBl 1980/135 S 409 = SSt 51/8 = JBl 1981,45 = RZ 1980/41 S 177

TE OGH 1987/06/03 14 Os 76/87

Veröff: SSt 58/43 = RZ 1988/9 S 22

TE OGH 2009/05/12 14 Os 25/09x

Vgl; Beisatz: Paragraph 191, StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO Paragraph 191, Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen vergleiche zum Ganzen: WK-StPO Paragraph 191, Rz 24 und 34). (T1)

Rechtssatznummer

RS0091966