Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0020553

Entscheidungsdatum

20.02.1980

Geschäftszahl

6Ob760/79; 5Ob599/84; 2Ob602/85; 4Ob221/06p; 8Ob55/17x

Norm

ABGB §1063 A2

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes" bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-02-20 6 Ob 760/79

Veröff: JBl 1981,257 (kritisch Bydlinski)

TE OGH 1984-12-04 5 Ob 599/84

Auch; Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721

TE OGH 1986-03-04 2 Ob 602/85

nur: Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes". (T1)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)

TE OGH 2017-08-24 8 Ob 55/17x

Auch; nur T1; Beisatz: Aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts kann die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020553