OGH
RS0020553
20.02.1980
6Ob760/79; 5Ob599/84; 2Ob602/85; 4Ob221/06p; 8Ob55/17x
ABGB §1063 A2
Die Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes" bedeutet bei einer einheitlichen Bestellung zusammengesetzter Leistungen, dass die Bedingung für den Übergang des vorbehaltenen Eigentums an einer Sache, in Ansehung der der Eigentumsvorbehalt vereinbart war, bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn nur das Teilentgelt für diese Sache - gegebenenfalls samt dem Entgelt für ihre Lieferung und Montage - bezahlt ist.
TE OGH 1980-02-20 6 Ob 760/79
Veröff: JBl 1981,257 (kritisch Bydlinski)
TE OGH 1984-12-04 5 Ob 599/84
Auch; Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721
TE OGH 1986-03-04 2 Ob 602/85
nur: Unwirksamkeit des sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes". (T1)
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist rechtsunwirksam, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)
TE OGH 2017-08-24 8 Ob 55/17x
Auch; nur T1; Beisatz: Aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts kann die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020553