Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.1980

Geschäftszahl

4Ob306/80; 4Ob341/84

Norm

UWG §2 C2a;

Rechtssatz

Beim Vertrieb von Markenartikeln eines Unternehmens, das sein Verkaufsprogramm periodisch verändert und diese Veränderungen dem Publikum durch Ausgabe von Verkaufskatalogen bekannt gibt, dürfen Restposten früherer Erzeugungsprogramme nicht in einer Weise angeboten werden, die den Eindruck erwecken kann, es handle sich um besonders günstige Angebote von Erzeugnissen des aktuellen Verkaufsprogrammes (hier: Gartenwerkzeuge).

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/02/19 4 Ob 306/80

Beisatz: Gartengeräte-Listenpreise (T1) Veröff: ÖBl 1981,21

TE OGH 1984/06/26 4 Ob 341/84

Beisatz: Messeaktion (T2) Veröff: SZ 57/117 = ÖBl 1984,153

Rechtssatznummer

RS0078693