Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022866

Entscheidungsdatum

19.02.1980

Geschäftszahl

4Ob138/79; 5Ob544/81; 3Ob516/89; 8Ob558/91; 10Ob501/94; 4Ob324/00a; 6Ob287/00z; 5Ob129/02k; 2Ob23/03a; 3Ob66/06m; 1Ob145/08t; 3Ob45/12g; 3Ob99/12y; 8Ob112/13y; 4Ob62/17x; 6Ob55/18h; 6Ob90/19g; 2Ob15/19y; 8ObA18/20k; 4Ob21/22z

Norm

ABGB §879 BI

Rechtssatz

Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Die guten Sitten werden mit dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt zu dem neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Normen der Moral gehören.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-02-19 4 Ob 138/79

TE OGH 1981-07-07 5 Ob 544/81

Vgl; Beisatz: Sittenwidrig sind Vereinbarungen, die die durch die überwiegend anerkannte Sozialmoral und die immanennen rechtsethischen Prinzipien der geltenden Rechtsordnung der Privatautonomie gezogenen Grenzen überschreiten. (T1)

TE OGH 1989-06-28 3 Ob 516/89

nur: Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. (T2)

Veröff: SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82 = JBl 1989,784

TE OGH 1992-04-30 8 Ob 558/91

Beisatz: Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich. (T3)

Veröff: SZ 65/71 = ÖBA 1992,1113 (hiezu Koziol) = JBl 1992,798

TE OGH 1994-04-14 10 Ob 501/94

nur T2; Beis wie T3

TE OGH 2001-02-13 4 Ob 324/00a

nur T2; Veröff: SZ 74/19

TE OGH 2001-09-27 6 Ob 287/00z

nur T2; Beisatz: Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollusion ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt. Gegen die guten Sitten verstößt, "was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht". (T4)

Veröff: SZ 74/167

TE OGH 2002-06-11 5 Ob 129/02k

nur T2; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2003-06-12 2 Ob 23/03a

Vgl; Beisatz: Mag der Abschluss von Telefonsex-Verträgen moralisch bedenklich sein, so geht die Missbilligung der Kommerzialisierung des Sexualtriebes hier nicht so weit, dass aus der Rechtsordnung ablesbare Wertungsgesichtspunkte die Qualifizierung solcher Vertragsabschlüsse als unter Nichtigkeitssanktion (mit Entgeltsverlust) stehender Verstoß gegen ungeschriebenes Recht gebieten würden. (T5)

TE OGH 2006-06-27 3 Ob 66/06m

TE OGH 2009-01-28 1 Ob 145/08t

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Rechts auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt. (T6)

TE OGH 2012-04-18 3 Ob 45/12g

Vgl; Beisatz: Moralvorstellungen sind beim Verständnis der guten Sitten nur soweit zu berücksichtigen, als sie in der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben. (T7)

Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über sexuelle Handlungen verneint. Prostitution ist in Österreich nicht nur nicht verboten, sondern durch landesgesetzliche Vorschriften reglementiert. Daher lassen sich aus dem geltenden Recht keine Rückschlüsse auf für das Sittenwidrigkeitsurteil gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB maßgebliche Moralvorstellungen ziehen. (T8)

Veröff: SZ 2012/45

TE OGH 2012-07-11 3 Ob 99/12y

Vgl auch

TE OGH 2013-11-29 8 Ob 112/13y

Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/118

TE OGH 2017-05-03 4 Ob 62/17x

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 55/18h

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/5

TE OGH 2019-06-27 6 Ob 90/19g

TE OGH 2019-07-25 2 Ob 15/19y

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Testamentsklausel. (T9)

TE OGH 2020-05-27 8 ObA 18/20k

Beis wie T4

TE OGH 2022-02-23 4 Ob 21/22z

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022866