Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0060669

Entscheidungsdatum

19.02.1980

Geschäftszahl

4Ob3/80; 4Ob38/81; 4Ob17/83; 14Ob18/86; 14Ob75/86; 9ObA163/87; 9ObA94/88; 9ObA27/89; 9ObA46/94; 9ObA196/94; 9ObA34/95; 9ObA109/95; 8ObA314/95; 8ObA2276/96f; 8ObA21/97i; 8ObA116/97k; 9ObA329/97s; 9ObA106/99z; 9ObA103/00p; 8ObA17/01k; 9ObA163/01p; 9ObA71/02k; 9ObA116/02b; 8ObA100/02t; 8ObA82/02w; 8ObA17/03p; 8ObA11/04g; 9ObA6/07h; 5Ob91/10h; 9ObA40/10p; 9ObA60/11f; 9ObA103/11d; 9ObA121/11a; 8ObA1/12y

Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-02-19 4 Ob 3/80

TE OGH 1981-04-28 4 Ob 38/81

TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83

Veröff: Arb 10222

TE OGH 1986-03-04 14 Ob 18/86

TE OGH 1986-06-03 14 Ob 75/86

TE OGH 1988-04-27 9 ObA 163/87

Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = RdA 1990,273 (Knöfler)

TE OGH 1988-06-01 9 ObA 94/88

nur: Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, daß eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte. (T1)

TE OGH 1989-02-08 9 ObA 27/89

Auch; Beisatz: Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muß sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (Hier: Weigerung trotz wiederholter Ersuchen Arbeitgeber zurückzurufen). (T2)

TE OGH 1994-03-16 9 ObA 46/94

nur T1

TE OGH 1994-09-28 9 ObA 196/94

Auch; nur T1

TE OGH 1995-04-26 9 ObA 34/95

Auch; Beis wie T2

TE OGH 1995-07-12 9 ObA 109/95

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3)

TE OGH 1996-04-18 8 ObA 314/95

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gerade in einem Fall, in welchem der Arbeitnehmer erkennbar einen nicht offenkundig willkürlichen und unbegründeten Rechtsstandpunkt einnimmt, kann vor dem Ausspruch der Entlassung wegen Pflichtverletzung eine Ermahnung nicht als entbehrliche Formalität angesehen werden. (T4)

TE OGH 1996-10-17 8 ObA 2276/96f

nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1997-05-23 8 ObA 21/97i

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Ermahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Dienstnehmer sein pflichtwidriges Verhalten unter Umständen wiederholt, die auf seine neuerliche Willensbetätigung gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen, schließen läßt. (T5)

TE OGH 1997-06-12 8 ObA 116/97k

nur T1; Beisatz: Oder im Falle eines - vom Arbeitnehmer in Kenntnis dieses Umstandes gesetzten - außergewöhnlich gewichtigen Pflichtenverstoßes. (T6)

TE OGH 1997-11-26 9 ObA 329/97s

TE OGH 1999-06-16 9 ObA 106/99z

Auch

TE OGH 2000-05-31 9 ObA 103/00p

nur T1

TE OGH 2001-02-22 8 ObA 17/01k

nur T1; Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T7)

TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 2002-04-17 9 ObA 71/02k

TE OGH 2002-05-22 9 ObA 116/02b

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2002-05-16 8 ObA 100/02t

Vgl auch; Beisatz: Ist die Notwendigkeit einer besonderen Schonung im Krankenstand und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig, so wäre eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität. Regelmäßig muss bei einem solchen offenkundigen Verhalten dem Arbeitnehmer die massive Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ebenso bewusst sein wie der Umstand, dass der Arbeitgeber schon im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis von diesem Verhalten zur Einmahnung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird. Sieht man das aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit abgeleitete Erfordernis der Ermahnung im Wesentlichen darin begründet, dass sonst nicht eindeutig ist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers auf einer "bösen Absicht" beruht, so kann eben gerade in solchen gravierenden Fällen eine Ermahnung unterbleiben. Soll doch durch die Obliegenheit der Ermahnung auch nicht die Möglichkeit geboten werden, von vornherein zu wissen, dass derartige schwerwiegende Pflichtverstöße einmal begangen werden können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. (T8)

TE OGH 2002-08-08 8 ObA 82/02w

Auch; nur T1

TE OGH 2003-04-24 8 ObA 17/03p

TE OGH 2004-02-26 8 ObA 11/04g

Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T9); Beisatz: Hier: Entlassung wegen Zuspätkommens-Ermahnungerforderlich. (T10)

TE OGH 2007-06-25 9 ObA 6/07h

Auch; Beisatz: Die Ermahnung ist allerdings weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität". (T11)

TE OGH 2011-05-26 9 ObA 60/11f

Auch; nur T1; Beis vergleiche auch T8; Beis wie T11

TE OGH 2010-10-22 9 ObA 40/10p

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Pflichtenverletzung im Sinne dieser Gesetzesstelle muss sich entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, dass mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. (T12)

TE OGH 2011-10-25 9 ObA 103/11d

Auch

TE OGH 2012-02-27 9 ObA 121/11a

Vgl auch

TE OGH 2012-03-28 8 ObA 1/12y

Vgl auch