OGH
RS0060643
19.02.1980
4Ob3/80; 4Ob38/81; 4Ob17/83; 4Ob58/83; 14Ob18/86; 14Ob75/86; 14ObA33/87; 14ObA39/87; 9ObA104/87 (9ObA105/87, 9ObA106/87); 9ObA163/87; 9ObA124/88; 9ObA46/94; 9ObA46/95; 8ObA314/95; 9ObA2163/96w; 8ObA116/97k; 8ObS224/99w; 9ObA268/99y; 9ObA279/00w; 9ObA163/01p; 8ObA264/01h; 9ObA207/01h; 9ObA71/02k; 9ObA20/02k; 8ObA220/02i; 8ObA7/06x; 9ObA6/07h; 9ObA55/16b; 8ObA94/20m
GewO 1859 §82 litf
Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. Dies gilt insbesondere auch für die Arbeitsverweigerung.
TE OGH 1980-02-19 4 Ob 3/80
TE OGH 1981-04-28 4 Ob 38/81
TE OGH 1983-02-22 4 Ob 17/83
nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T1) Veröff: Arb 19222
TE OGH 1983-05-31 4 Ob 58/83
nur: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T2) Beisatz: Hier: Lehrling (T3) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80
TE OGH 1986-03-04 14 Ob 18/86
nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. (T4)
TE OGH 1986-06-03 14 Ob 75/86
nur T1
TE OGH 1987-03-24 14 ObA 33/87
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss nicht wegen Vernachlässigung gerade der Pflichten verwarnt worden sein, deren Nichteinhaltung dann zur Entlassung führte. (T5)
TE OGH 1987-05-20 14 ObA 39/87
Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 82, Litera c, GewO 1859. (T6) Veröff: RdW 1988,204
TE OGH 1987-10-21 9 ObA 104/87
nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T7)
TE OGH 1988-04-27 9 ObA 163/87
Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = RdA 1990,273 (Knöfler)
TE OGH 1988-06-15 9 ObA 124/88
Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. Eine Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich. (T8)
TE OGH 1994-03-16 9 ObA 46/94
TE OGH 1995-05-10 9 ObA 46/95
Auch; Beisatz: Die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, ersetzte eine dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis, diese Pflichtenvernachlässigungen nicht mehr zu dulden, nicht. (T9)
TE OGH 1996-04-18 8 ObA 314/95
Auch
TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2163/96w
Auch; nur T4; Beis wie T7
TE OGH 1997-06-12 8 ObA 116/97k
Auch; nur T4
TE OGH 1999-08-26 8 ObS 224/99w
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 1999-12-15 9 ObA 268/99y
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2000-12-06 9 ObA 279/00w
Vgl auch; nur T4; Beis wie T9
TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p
nur T4
TE OGH 2001-11-15 8 ObA 264/01h
Beis ähnlich wie T9
TE OGH 2002-01-23 9 ObA 207/01h
nur T1; Beisatz: Es sei denn der Verstoß ist besonders krass und die Verletzung der Verpflichtungen offensichtlich. (T10)
TE OGH 2002-04-17 9 ObA 71/02k
Auch; nur T1; Beis wie T9
TE OGH 2002-06-26 9 ObA 20/02k
nur T1; Beis wie T10
TE OGH 2003-01-23 8 ObA 220/02i
Auch; Beisatz: Der Gebrauch bestimmter Worte beziehungsweise die Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich, wohl aber muss der Arbeitnehmer den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen können. (T11)
TE OGH 2006-02-23 8 ObA 7/06x
nur T1
TE OGH 2007-06-25 9 ObA 6/07h
nur T4
TE OGH 2016-05-25 9 ObA 55/16b
Beis wie T10
TE OGH 2020-10-23 8 ObA 94/20m
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Entlassung aus dem Grund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht von ihrer vorherigen Androhung abhängig. (T12)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060643