OGH
RS0058377
14.02.1980
7Ob7/80; 2Ob231/16h
AKB §10; AKHB §1; EKHG §6; VersVG §158c
Umstände, die nicht den Charakter der Fahrt selbst bestimmen, machen eine an sich erlaubte Fahrt nicht zur Schwarzfahrt. Wenn daher jemand, dem ein Personenkraftwagen zur Lenkung überlassen wird, vor Antritt der Rückfahrt Alkohol in größerem Ausmaß zu sich nimmt, wird dies in der Regel zwar als Handlung gegen den Willen des Halters anzusehen sein, hat jedoch mit dem Charakter der Fahrt selbst nichts zu tun.
TE OGH 1980-02-14 7 Ob 7/80
TE OGH 2017-02-23 2 Ob 231/16h
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058377