Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022284

Entscheidungsdatum

06.02.1980

Geschäftszahl

1Ob519/80; 6Ob20/20i

Norm

ABGB §1217; ABGB §1218

Rechtssatz

Auch wenn das Heiratsgut nicht von der Ehegattin selbst, sondern "für sie von einem Dritten" dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird, muß die Absicht, die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine besondere vertragliche Grundlage zu stellen, ausdrücklich bedungen werden. Sie setzt voraus, daß beide Ehegatten Rechtsträger der Ehepakte werden. Es ist allerdings nicht notwendig, daß die Ehefrau auch unbedingt unmittelbarer Vertragsparnter wird; Ehepakte können vielmehr auch zwischen dem Dritten und dem (künftigen) Ehemann geschlossen werden, doch setzt dies voraus, daß der Begünstigte selbst berechtigt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-02-06 1 Ob 519/80

Veröff: RZ 1981/47 S 202

TE OGH 2020-03-25 6 Ob 20/20i

Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung eines Gatten zur Leistung an einen Dritten kann nicht tauglicher Inhalt eines Ehepakts sein. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022284