OGH
RS0057285
30.01.1980
1Ob567/79; 6Ob521/86 (6Ob522/86); 3Ob537/89; 8Ob63/20b; 1Ob145/21m
EheG §61 Abs3
Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach Paragraph 49, EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde.
TE OGH 1980-01-30 1 Ob 567/79
Veröff: RZ 1981/28 S 109
TE OGH 1986-03-20 6 Ob 521/86
TE OGH 1989-06-28 3 Ob 537/89
Vgl auch
TE OGH 2020-08-25 8 Ob 63/20b
Beisatz: Hier: Wenn substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers unterlassen wird. (T1)
TE OGH 2021-09-07 1 Ob 145/21m
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057285