Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022564

Entscheidungsdatum

30.01.1980

Geschäftszahl

1Ob503/80; 1Ob591/81; 6Ob2/80; 7Ob510/82; 5Ob532/83; 7Ob601/88; 2Ob503/92; 2Ob551/95; 5Ob29/02d; 6Ob315/03x; 3Ob56/05i; 4Ob47/15p; 4Ob223/17y; 6Ob169/18y; 6Ob202/18a; 7Ob36/22b

Norm

ABGB §1284 Ae

Rechtssatz

Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt, im übrigen die Natur des Ausgedinges bewahrt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-01-30 1 Ob 503/80

Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88

TE OGH 1981-07-01 1 Ob 591/81

Auch

TE OGH 1981-07-01 6 Ob 2/80

Auch; Beisatz: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. Eine Umwandlung kann aus dem Verhalten des Berechtigten ausgeschlossen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,157

TE OGH 1982-02-18 7 Ob 510/82

Vgl; Veröff: SZ 55/23

TE OGH 1983-03-01 5 Ob 532/83

Auch; Beis wie T1 nur: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. (T2)

TE OGH 1988-06-16 7 Ob 601/88

Auch; Beisatz: Auch geringfügige Verstöße können durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen. (T3) Veröff: NZ 1989,262

TE OGH 1992-09-09 2 Ob 503/92

Auch; Beis wie T3

TE OGH 1997-07-10 2 Ob 551/95

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2002-02-26 5 Ob 29/02d

Vgl auch

TE OGH 2004-02-19 6 Ob 315/03x

Auch; Beis wie T1 nur: Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. (T4)

TE OGH 2005-05-23 3 Ob 56/05i

nur: Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt. (T6)

TE OGH 2015-04-22 4 Ob 47/15p

Vgl; Beisatz: Die Geldrente soll die Natur des Ausgedinges (möglichst) bewahren. (T7)

Beisatz: Die hiefür erforderliche Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wirft ebenso wie die Einschätzung des Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung der zur Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen nötigen Pflegekräfte nach Paragraph 273, ZPO keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T8)

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 223/17y

Beis wie T1

TE OGH 2018-09-26 6 Ob 169/18y

Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2018-11-21 6 Ob 202/18a

Beis wie T6; Beisatz: Ansonsten ist bei nicht rechtzeitig erbrachten Versorgungsleistungen Paragraph 919, zweiter Satz ABGB anzuwenden: Der Ausgedingsberechtigte muss, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalleistungen beschaffen und sie zunächst selbst bezahlen; anschließend kann er vom Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen. (T9)

TE OGH 2022-04-28 7 Ob 36/22b

Beis wie T6; Beis wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022564